Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 8 O 2603/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.02.2010; Aktenzeichen II ZR 209/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Osnabrück aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der Beklagten zu 4) wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 4) i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Ausfalls mit mehreren Forderungen aus Transportaufträgen wegen eines verspätet gestellten Insolvenzantrages in Anspruch.

Die Klägerin ist ein internationales Speditionsunternehmen. Sie war Mitglied in der Genossenschaft "Güterkraftverkehrsunternehmer der B. eG" mit Sitz in O. (künftig GdB).

Die Beklagten zu 1) und 2) waren Vorstandsmitglieder der GdB. Der Beklagte zu 1) schied im Juli 2003 aus dem Vorstand aus; der Beklagte zu 2) gehörte dem Vorstand von Januar 2003 bis September 2003 an.

Der Beklagte zu 3) war bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden im Juli 2003 Prokurist und Hauptabteilungsleiter der GdB. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten das Finanzwesen und die Buchhaltung.

Die Beklagte zu 4) ist der für die Pflichtprüfung der Bilanzen zuständige Prüfverband, dem die GdB als Pflichtmitglied angehörte.

Als Mitglied der Genossenschaft hatte die Klägerin ihr zustehende Forderungen gegen die T.-Spedition GmbH an die GdB zum Einzug abgetreten. Aus der Zeit von Januar 2002 bis zum 31.8.2003 standen der Klägerin 140.708,19 EUR zu. Über diesen Betrag erhielt sie von der GdB einen am 1.9.2003 eingereichten Scheck, der seitens der bezogenen ... -Sparkasse nicht eingelöst wurde.

Nachdem die ...-Sparkasse trotz der nicht ausgeschöpften Kreditlinie seit dem 5.9.2003 keine Verfügungen zu Lasten des Betriebsmittelkredits zugelassen hatte, stellte die GdB am 8.9.2003 Insolvenzantrag. Die Kündigung des Kredites erfolgte am 8./9.9.2003. Durch Beschluss des AG Offenbach am Main vom 29.10.2003 - 8 IN 615/03 - wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt J. K. S. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der von der Beklagten zu 4) testierte Jahresabschluss der GdB für das Jahr 2002 wies bei einer Bilanzsumme von 20.919.000 EUR einen Gewinn von 413.000 EUR aus. Im Vorfeld hatte die GdB nach einem Beschluss des Aufsichtsrates durch notariellen Vertrag vom 18.12.2002 1/4 des ideellen Miteigentums an dem in ihrem Eigentum stehenden Erbbaurecht an dem Betriebsgelände S. Landstraße ...,... in O. einschließlich der diesem Recht zuzurechnenden Baulichkeiten an die C. M. GmbH & Co KG zum Kaufpreis von 2,2 Millionen EUR veräußert. Der Kaufpreis wurde durch Verrechnung erbracht und führte zu einem Buchgewinn von 1,86 Millionen EUR. Die Baulichkeiten mietete die GdB für 20 Jahre zurück.

Der Insolvenzverwalter veranlasste für das Geschäftsjahr 2002 eine Neuerstellung des Jahresabschlusses der GdB durch die D. GmbH. Dieser anschließend von dem P. Prüfungsverband testierte Abschluss führte zu einem Bilanzverlust von 7,15 Millionen EUR. Dies beruhte insb. auf Wertberichtigungen von 6,2 Millionen EUR bei den Forderungen aus Lieferung und Leistung. Im seinem Bericht vom 29.8.2005, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, kommt der Prüfungsverband zu dem Ergebnis, dass einzelne Buchungen und das praktizierte interne Factoring nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hätten.

In einem vor dem LG Frankfurt/M. geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 7.9.2004 (19 O 392/03) verpflichtete sich der Konkursverwalter, an die Klägerin 80 % der anerkannten Forderung zu zahlen. Die Erfüllung dieses Vergleichs ist unsicher.

Die Klägerin hat behauptet, eine Überschuldung und eine damit verbundene Zahlungsunfähigkeit der GdB habe sich spätestens im Laufe des Jahres 2002 ergeben. Die Beklagten zu 1) bis 3) - der Beklagte zu 3) als faktisches Organ - seien dabei ihrer Pflicht, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, nicht nachgekommen. Die Beklagte zu 4) habe den Jahresabschluss pflichtwidrig testiert, obwohl der Jahresabschluss auf der Grundlage einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung erstellt worden sei.

Die Klägerin hat als Schadensersatz ihre angemeldeten von dem Konkursverwalter zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen von insgesamt 140.708,19 EUR geltend gemacht.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben vorgebracht, dass eine Überschuldung der GdB aufgrund der im Anlagevermögen enthaltenen stillen Reserven nicht vorgelege...

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