Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 5 HKO 12702/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 25.1.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in, die bislang über ein Grundkapital von 1,44 Mio. Euro verfügt.

Die Beklagte ist eine für Unternehmen der Bekleidungsindustrie, die selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt. Ihr Kapital liegt zu etwa 98 % bei der H-AG mit Sitz in L. Die beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten und ein Mitglied ihres Aufsichtsrats sind zugleich Mitglieder des Vorstands der H.-AG, die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten zugleich auch Mitglieder des Aufsichtsrats der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten. Nachdem das Beteiligungsportfolio der Beklagten früher aus mehreren Gesellschaften bestand, verblieb, nach dem sich die Beklagte von mehreren Beteiligungen getrennt hatte, lediglich die B-GmbH als einzige aktive Beteiligung bei der Beklagten. Kurz vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung hatte die Beklagte über den Verkauf der ARA-Moden GmbH & Co. KG verhandelt, diese Verhandlungen wurden wenige Tage nach der Hauptversammlung am 29.6.2000 erfolgreich abgeschlossen.

Die im Jahre 1999 beschlossene Verschmelzung der Beklagten mit ihrer Mehrheitsaktionärin wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG München I vom 31.8.1999 im Verfahren 5 HKO 8188/99 für nichtig erklärt.

Die Kläger nahmen an der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.6.2000 in D. teil, stimmten gegen den mit einer Mehrheit von 99 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefassten Beschluss zu TOP 12 und legten hiergegen Widerspruch zu Protokoll ein.

Der angefochtene Beschluss lautet:

„a. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.12.2004 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 5.600.000 zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern.

b. § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und erhält folgende neue Fassung:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 31.12.2004 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 5.600.000 zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern.”

In einem „Bericht des Vorstands der M-AG” zur Begründung des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre für das in der Hauptversammlung vom 19.7.2000 zu beschließende genehmigte Kapital „vom 28.4.2000 (Anlage B 4) wird folgende „Begründung” gegeben:

„Der Gesellschaft soll im Rahmen ihrer strategischen Neuorientierung die Möglichkeit gegeben werden, in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen und/oder Marken und/oder Lizenzen und/oder sonstige Vermögensgegenstände von Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.

Der Gesellschaft soll weiter die Möglichkeit gegeben werden können, strategisch wichtigen Partnern in geeigneten Einzelfällen eine Beteiligung gegen Bareinlage zu gewähren.

Zum Erreichen dieser Ziele ist der abgerundete höchstmögliche Betrag eines genehmigten Kapitals i.H.v. Euro 5.600.000 erforderlich, da angesichts des derzeitigen mutmaßlichen Unternehmenswertes der Gesellschaft die genannten strategischen Ziele ansonsten nicht erreichbar sind.”

Diese Begründung wurde vom Vorsitzenden in der Hauptversammlung vorgetragen (Seite 14 der notariellen Niederschrift Anlage B 9). Die vom Kläger zu 1) in der Hauptversammlung gestellten Fragen betreffend die Begründung des Bezugsrechtsausschlusses (im einzelnen Seite 4/5 der Anlage B 9) wurden vom Vorstand ausweislich der notariellen Niederschrift wie folgt beantwortet:

„Herr Dr. K. erklärte dazu, die Gesellschaft wolle sich die Möglichkeit schaffen, strategische Beteiligungen, Marken oder Lizenzen zu erwerben und bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können. Der Ausgabekurs werde in jedem Einzelfall ermittelt werden. Weitere Auskünfte dazu gab er nicht. Er verwies auf die vorliegende schriftliche Begründung.”

Die Kläger haben geltend gemacht, dass der angefochtene Ermächtigungsbeschluss gegen die ei...

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