Verfahrensgang

LG Passau (Entscheidung vom 30.10.2009; Aktenzeichen 4 O 697/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.02.2012; Aktenzeichen IV ZR 287/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 30.10.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird,

1. ab Juli 2009 an den Kläger monatlich im voraus, längstens bis 01.09.2022 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 525,96 zu zahlen,

2. an den Kläger die monatliche Berufsunfähigkeitsrente für Februar 2009 in Höhe von € 525,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2009 zu zahlen,

3. den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen,

4. an den Kläger Nebenforderungen in Höhe von € 906,78 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 26.160,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, weiterhin Leistungen aus der im Jahre 2004 zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen, nachdem die Beklagte die nach einem Skiunfall des Klägers vom 29.01.2006 zunächst erbrachten Leistungen aus dieser Versicherung zum 31.01.2009 zunächst vorläufig (für Februar 2009) und sodann zum 30.6.2009 endgültig eingestellt hat. Die Beklagte begründet die Leistungseinstellung mit der Aufnahme einer Tätigkeit durch den Kläger bei der L. & S. GmbH in Passau, auf welche die Beklagte den Kläger verweist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das im nunmehr ausgeübten Beruf erzielte Einkommen des Kläger um mindestens 20 % unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt und eine Verweisung dem Kläger gemäß § 2.1. der AVB der Beklagten daher nicht zumutbar wäre. Der Kläger trägt vor, unter Berücksichtigung des Arbeitslosenleistungsentgelts betrage die Bruttogehaltseinbuße 24,34 %. Hinsichtlich der Einzelheiten der rechnerischen Darstellung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2009 (Bl. 34a/37 d.A) und der dort bezeichneten Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Gehaltseinbuße des Klägers im nunmehr ausgeübten Beruf betrage weniger als 20 %. Unter Zugrundelegung der Arbeitsentgelte und Arbeitslosenentgelte habe der Kläger im Durchschnitt der letzten 3 Jahre ein monatliches Einkommen von € 2.062,06 erzielt. Eine mindestens 20 % ige Einbuße würde bei einem Durchschnittsgehalt von monatlich € 1.649,65 vorliegen, der Kläger verdiene jedoch monatlich rund € 1.750,-. Das Arbeitslosenleistungsentgelt könne bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht in Ansatz gebracht werden, abzustellen sei vielmehr auf das tatsächlich erzielte Arbeitslosenentgelt. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls eine monatliche Rente in Höhe von € 525,96/Monat verlangen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Anpassungsbedingungen würden weitere Anpassungen nicht mehr vollzogen. Zugrunde zu legen sei der Vertragstand per April 2005, woraus sich eine monatliche Rente in der vorgenannten Höhe ergebe. Hinsichtlich der Einzelheiten der rechnerischen Darstellung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 21. 09.2009 (Bl. 15/25 d.A) und der dort bezeichneten Anlagen Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien I. Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils (Seite 3/5; Blatt 42/44 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 30.10.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte könne den Kläger auf den derzeit ausgeübten Beruf verweisen, da die Gehaltseinbuße des Klägers bei einem Vergleich der Nettoeinkünfte unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgelegten Zahlenmaterials unter 20 % liege.

Hierbei sei auf die die Lebensstellung des Klägers prägenden Nettoeinkünfte abzustellen, wobei hinsichtlich des Arbeitslosenentgelts der Leistungssatz heranzuziehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Seiten 5/8 der Urteilsgründe (Blatt 44/47 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Endurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.01.2010 begründet. Der Kläger rügt, dass das Landgericht bei der Vergleichsbetrachtung auf das Nettoeinkommen abgestellt hat. Maßgeblich sei das Bruttoeinkommen, was sich schon daraus ergebe, dass die Beklagte im Rahmen der Regelung über die Erhöhung der Versicherungsleistungen (Zusatzbedingungen für die ...

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