Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.04.2002; Aktenzeichen 5 HKO 2178/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 5.4.2002 dahin abgeändert, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen, dass Dr. Di. So. bis 11.4.2002 nicht Mitglied des Organs Aufsichtsrat der Beklagten war, und i.Ü. die Klage abgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist Kommanditaktionär der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in München. Er begehrt festzustellen, dass die Entsendung von Dr. Wo.Se. in den Aufsichtsrat der Beklagten rechtsunwirksam ist.

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an der Beklagten (nachfolgend auch SKGaA genannt), die sich nach Erlass des Urteils des LG München I vom 5.4.2002 geändert haben, stellen sich folgendermaßen dar. Sie wurden zur Veranschaulichung auf der Basis des von der Beklagten erstellten Organigramms (Anlage B 16) zunächst graphisch dargestellt.

Persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten sind Dr. J.K.-E. die Se. Geschäftsführungs-GmbH (nachfolgend S-GG genannt) und die S.-Treuhand Gesellschaft mbH (nachfolgend S-TG genannt), die eine Vermögenseinlage von anfangs ca. 38 % der Anteile an der Beklagten hielt und jetzt noch ca. 28 % dieser Anteile hält und die von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist. Die S-TG ist berechtigt, die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter in die S-KGaA aufzunehmen, deren Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft zu regeln, deren Gesellschafterstellung zu beenden und diesen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen (§ 10 Nr. 3 der Satzung der S-KGaA, Anlage K 2). Sie kann auch – mit Zustimmung der Mehrheit der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter – selbst die Geschäftsführung der S-KGaA übernehmen (§ 9 Abs. 2 S. 2 der Satzung der SKGaA). Die S-TG hat die S-GG, eine 100 -prozentige Tochtergesellschaft der S-TG, zur Geschäftsführerin und persönlich haftenden Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage bestimmt. Diese Einsetzung hat der Senat mit Urteil vom 19.9.2001 (Az.: 7 U 2228/01 – nicht rechtskräftig) als rechtsmäßig angesehen.

§ 5 Abs. 2 des S-TG-Gesellschaftsvertrages (Anlage K 4) enthält für deren Gesellschafter die Verpflichtung, die diesen zustehenden Geschäftsanteile an der S-TG auf eine GbR zu übertragen und durch diese verwalten zu lassen. Nach § 5 Abs. 3 dieses Vertrags übernahmen die Gesellschafter – auch in ihrer späteren Verbindung als GbR – die Verpflichtung, die ihnen nach Vollzug der Umwandlung an der S-KGaA zustehenden Komplementäreinlagen durch die S-TG als Treuhänderin verwalten zu lassen, sich der Mehrheitsentscheidung der Treugeber zu unterwerfen und die Zuständigkeit des zu bildenden Beirats anzuerkennen und zu beachten.

Dieser bei der S-TG zu bildende Beirat war nach § 14 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags der S-TG (Anlage K 4) mit drei Mitgliedern besetzt. Zwei dieser Mitglieder waren Angehörige der S-GbR. Ein Beiratsmandat wurde nach ständiger Übung von einer außerhalb der S-GbR stehenden Person, zeitweise von Rechtsanwalt Dr. K., wahrgenommen.

Der Beirat hatte gem. § 14 des Gesellschaftsvertrags der S-TG in seiner ursprünglichen Fassung (Anlage K 4) die Aufgabe, über die Ausübung der der S-TG und ihrer Tochtergesellschaften (S-GG) aus der Beteiligung an der S-KGaA zustehenden Verwaltungsrechte zu entscheiden.

Der Gesellschaftsvertrag der S-TG in seiner ab 31.7.2002 gültigen Fassung (Anlage B 21) sieht in § 14 folgende Regelungen für den Beirat vor:

1. Bei der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet. Er hat – unter Ausschluss der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung – die Aufgabe, über die Ausübung der der Gesellschaft aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung bei der G.Se. Spaten-Franziskaner-Bräu KGaA zustehenden Verwaltungsrechte zu entscheiden mit folgenden Ausnahmen:

– Umwandlung der phG-Vermögenseinlage in Kommanditaktien,

– jegliche Verfügung über die phG-Einlage bzw. die aus einer Umwandlung erhaltenen Kommanditaktien,

– das Ausscheiden aus der Spaten KGaA,

– Ausübung von Stimmrechten aus der phG-Vermögenseinlage bzw. aus Aktien hinsichtlich wesentlicher Satzungsänderungen bei der Spaten KGaA

Der Beirat überwacht die Geschäftsführung und kann Geschäfte bestimmen, zu deren Vornahme die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Beirats bedarf. Er bestellt die Geschäftsführer, beruft sie ab und vertritt die Gesellschaft ihnen ggü. Im ...

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