Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Wettbewerbsverhältnis zu sprechen ist und wann Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht um einen vom Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde festzustellenden Umstand.

2. Aus diesem Grunde hat das erkennende Gericht dem Sachverständigen vorzugeben, von welchem Wettbewerbsbegriff er bei der Gutachtenerstellung auszugehen hat und welche Kriterien für die Beurteilung maßgeblich heranzuziehen sind. Dies ist für den vorliegenden Fall eines behaupteten Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Unternehmen der Software-Branche die Frage, ob die beiden Firmen gleiche oder vergleichbare Leistungen bzw. Produkte auf dem Markt anbieten und ob sie den gleichen Kundenkreis bedienen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 20.07.2007; Aktenzeichen 15 O 11833/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 20.7.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit seiner Klage Anspruch auf Zahlung von vertraglicher Karenzentschädigung geltend.

Der Kläger war für die Beklagte ab 1.2.2004 als Vorstandsmitglied tätig. Grundlage der Zusammenarbeit war der Vorstandsvertrag vom 17.12.2003 (Anlage K 1). Das Dienstverhältnis, das zunächst gem. § 2 Nr. 1 auf ein Jahr befristet war, wurde bis 31.1.2006 verlängert. In § 8 des Vorstandsvertrags vereinbarten die Parteien ein sechsmonatiges Wettbewerbsverbot. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sollte der Kläger eine monatliche Karenzentschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt (ohne Tantiemeanteile) entspricht, erhalten, und zwar unter Anrechnung anderweitiger Verdienste (§ 8 Nr. 2 letzter Satz). Das monatliche Grundgehalt des Klägers betrug 8.500 EUR.

Mit Schreiben vom 7.7.2005 (Anlage K 2) und nochmals mit Schreiben vom 5.8.2005 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos wegen behaupteter Verletzungen von Vorstandspflichten.

Der Kläger verlangt unter Bezugnahme auf die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung für die Zeit ab 10.7.2005 (Zugang der fristlosen Kündigung vom 7.7.2005 am 9.7.2005) bis zum 9.1.2006 eine Karenzentschädigung i.H.v. 8.500 pro Monat, insgesamt 51.000 EUR. Für die Zeit vom 15.7.2005 bis einschließlich 31.12.2005 hat der Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. insgesamt 10.419,13 EUR bezogen. Insoweit begehrt der Kläger lediglich eine verringerte Entschädigung und zwar für die Monate August bis Dezember 2005 um monatlich 1.871,70 EUR weniger und für den Monat Juli 2005 um 1.060,63 EUR weniger. Ab 1.1.2006 erhielt der Kläger von der Agentur für Arbeit ein Überbrückungsgeld i.H.v. monatlich 3.172,53 EUR. Auf den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 9.1.2006 errechnet der Kläger einen zu berücksichtigenden Anteil i.H.v. 921,08 EUR.

Der Kläger wandte sich in erster Instanz zunächst gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte. Er vertrat zudem die Auffassung, dass ihm in jedem Fall die begehrte Karenzentschädigung zustehe. Er sei - entgegen der Behauptung der Beklagten - in der maßgeblichen Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2005 nicht für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig gewesen. Er habe zwar für die Fa. G. GmbH einen Businessplan erarbeitet. Für seine Mühe seien ihm erst nach Vorlage des Plans Zahlungen i.H.v. 6.000 EUR angeboten worden. Deshalb habe er die 6.000 EUR abgerechnet. Der Betrag sei im Februar 2006 bezahlt worden. Die Tätigkeit für die Fa. G. lasse die Karenzentschädigung nicht entfallen, da es sich bei dieser Firma um kein Unternehmen handle, das in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stehe.

Der Kläger beantragte in erster Instanz (nach teilweiser Klagerücknahme):

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.000 EUR brutto abzgl. 3.374,09 EUR netto erhaltenen Reisekostenvorschuss, sowie abzgl. 10.419,13 EUR netto erhaltenem Arbeitslosengeld in der Zeit vom 15.7.2005 bis 31.12.2005 und schließlich abzgl. 921,06 EUR netto erhaltenem Überbrückungsgeld für die Zeit vom 1.1.2006 bis einschließlich 9.1.2006 zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.515,28 EUR seit 1.8.2005, aus jeweils 6.628,30 EUR seit 1.9.2005, 1.10.2005, 1.11.2005. 1.12.2005, 1.1.2006 sowie aus 1.628,92 EUR seit 1.2.2006.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Sie vertrat die Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung vom 7.7.2005 wirksam war. Der Kläger könne eine Karenzentschädigung nicht beanspruchen, da die vertragliche Regelung nichtig sei. Zudem habe der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, als er in der Zeit von...

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