Leitsatz (amtlich)

1. Amtslöschung eines Geschäftsführers im Handelsregister, wenn dessen Amt infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindenstens einem Jahr beendet ist.

2. Nach rechtmäßiger Amtslöschung des Geschäftsführers ist für die Eintragung einer später angemeldeten Amtsbeendigung wegen Abberufung oder Amtsniederlegung kein Raum.

 

Normenkette

FamFG § 395; GmbHG § 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen HRB 25051)

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Registergericht - Augsburg vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2 war als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1 im Handelsregister eingetragen. Aufgrund einer seit 31.7.2010 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Betruges in 3 tatmehrheitlichen Fällen teilte das Registergericht mit Schreiben vom 9.11.2010 der Beteiligten zu 1 mit, dass sie die Fähigkeit zur Geschäftsführerin verloren habe und deshalb ihre Löschung im Handelsregister beabsichtigt sei. Zur Erhebung des Widerspruchs setzte es eine Frist von zwei Wochen. Nachdem innerhalb der Frist kein Widerspruch einging, trug das Registergericht am 6.12.2010 die Löschung ein. Am 13.1.2011 wurde aufgrund einer Anmeldung vom 16.12.2010 ein neuer Geschäftsführer eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte Wiedereinsetzung und legte gleichzeitig Widerspruch ein. Die Geschäftsführerin habe die Löschungsankündigung irrtümlich auf ein Parallelverfahren bezogen. Zwischenzeitlich sei ihre Abberufung als Geschäftsführerin und die Neubestellung eines anderen Geschäftsführers erfolgt. Das AG wies den Antrag, den es als Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zur Löschung der am 6.12.2010 eingetragenen Löschung umdeutete, mit Beschluss vom 16.12.2010 zurück. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie führen aus, dass die Geschäftsführerin das Amt zwischenzeitlich niedergelegt habe bzw. abberufen worden sei. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Veröffentlichung, dass die Amtslöschung gelöscht und die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durch Niederlegung erfolgt sei. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat das AG den Antrag in einen Antrag auf Amtslöschung der Löschung umgedeutet. Denn zum Zeitpunkt, als der Antrag bei Gericht einging, war die Amtslöschung bereits eingetragen; ein solcher Eintrag kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (§ 393 Abs. 3 FamFG).

2. Zu Recht hat das AG die beantragte Amtslöschung der Löschung abgelehnt. Eine Amtslöschung der eingetragenen Amtslöschung käme nur in Betracht, wenn die Amtslöschung vom 6.12.2010 wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig wäre (§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das ist nicht der Fall. Die Amtslöschung der Geschäftsführerin war rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer (u.a.) nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dies trifft auf die Beteiligte zu 2 zu, was die Beschwerde auch gar nicht in Abrede stellt. Mit Eintritt des Ausschlussgrundes endet das Amt des Geschäftsführers kraft Gesetzes von selbst (vgl. BGHZ, 115, 78/80; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 6 Rz. 17; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 17. Aufl., § 6 Rz. 21; Ulmer, GmbHG, § 6 Rz. 18; Scholz/U. Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 6 Rz. 31; Michalski, GmbHG, § 6 Rz. 86; Roth/Altmeppen, GmbHG, § 6 Rz. 23). Die Eintragung des verurteilten Geschäftsführers im Register wird materiell unrichtig; er ist von Amts wegen zu löschen (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 934/935; OLG Zweibrücken NZG 2001, 857). Das gilt auch mit Blick auf das stark eingeschränkte Prüfungsrecht des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG, das durch den Zweck begrenzt wird, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 395 Rz. 1 m.w.N.). Denn die in § 6 Abs. 2 GmbHG für das Amt des Geschäftsführers normierten Voraussetzungen und Ausschlussgründe stellen eine im öffentlichen Interesse erlassene Vorschrift dar, deren Durchsetzung dem Registergericht obliegt (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Das in § 395 Abs. 2 FamFG vorgesehene Verfahren - Ankündigung der Löschungsabsicht mit Fristsetzung zur Geltendmachung des Widerspruchs - wurde eingehalten.

Es kann hier offenbleiben, welche Wirkung eine Abberufung oder Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers überhaupt noch haben kann, wenn das Amt bereits zuvor von selbst geendet hat. Jedenfalls ist für die Eintragung einer solchen Abberufung oder Niederlegung im Register kein Raum, wenn die Eintragung dieses Geschäftsführers bereits von Amts wegen gelöscht ist. Der Einwand, es bestehe seitens d...

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