Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 14 O 1/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2017; Aktenzeichen VIII ZR 86/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3.4.2014 - 14 O 1/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Grunde nach festgestellte Anspruch auf Zahlung an die I GmbH & Co. KG (HRA 8369) gerichtet ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin (im Folgenden: neue Klägerin) begehrt Ersatz der Kosten, die der I GmbH & Co. KG (HRA 593) - im Folgenden: Klägerin - durch einen Produktrückruf entstanden sind, weil die Beklagte mit Schimmelpilz befallenes Wassereis geliefert hatte.

Die Parteien standen über Jahrzehnte in ständiger Geschäftsverbindung. Die Beklagte lieferte Wassereis an die Klägerin, das diese u.a. unter der Marke "B" vertrieb. Am 15.4./4.5.2009 schlossen die Parteien eine von der Klägerin (als Auftraggeber "AG") vorformulierte Qualitätssicherungsvereinbarung (Bl. 10 ff., im Folgenden: QSV) unter Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Klägerin (Bl. 18). Darin ist u.a. geregelt, die Beklagte ("AN") unterhalte ein Managementsystem und führe die dafür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und -prüfungen in eigener Verantwortung durch (Ziff. 2, 3. Abs.). Der AG nehme "lediglich eine Wareneingangsprüfung hinsichtlich Menge und Identität entsprechend Bestellung, Lieferschein und Packliste sowie im Hinblick auf äußerliche Beschädigungen" vor (Ziff. 3, 4. Abs.). "Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen" (Ziff. 3, letzter Absatz). Die Beklagte übernahm es, für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe Ausgangsstoffe (Ziff. 4, 1. Abs.) und die vereinbarte Qualität des Vertragsgegenstandes zu haften, sofern sie diesen nach einer eigenen Herstellungsvorschrift fertigt (Ziff. 5, 1. Abs.). In den Einkaufsbedingungen als "mitgeltende Unterlagen" ist u.a. bestimmt, dass der Lieferant die Haftung für die Vorschriftsmäßigkeit und die Verkehrsfähigkeit der gelieferten Ware übernimmt (Ziff. 17). Zudem ist die Geltung deutschen Rechts vorgesehen, "die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze (CISG) ist jedoch ausgeschlossen" (Ziff. 22).

Am 9.8.2010 unterrichtete die Beklagte die Klägerin, dass in den Niederlanden Produkte reklamiert worden seien, die einen Pilzbefall aufwiesen. Am 12.8.2010 wurde auf Vorschlag der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten unter dem Namen der Beklagten eine Pressemitteilung veröffentlicht (Bl. 23), in der es unter der Überschrift "E ruft Wassereis 'B' und 'M' zurück" u.a. heißt, es sei trotz sorgfältiger Qualitätssicherung vereinzelt eine Verunreinigung der Produkte mit einem Schimmelpilz festgestellt worden. "Aus diesem Grund hat sich E entschlossen, vorsorglich alle im Markt befindlichen Chargen des Produkts umgehend zurückzurufen. Die Auslieferung der Ware wurde bereits gestoppt und die Bestände werden kurzfristig aus dem Handel zurückgeholt. Die Verbraucher werden gebeten, das Produkt nicht zu verzehren, sondern zu vernichten." Die Verbraucher wurden aufgefordert, die Produkte - unter Erstattung von Kaufpreis und Porto - zurückzusenden.

Die Klägerin nahm die ausgelieferte Ware von ihren Kunden zurück und sandte sie an die Beklagte zurück. Am 25.8.2010 übersandte die Stadt C der L und N GmbH (im Folgenden: LN), die - so behauptet die Klägerin - auf den Produkten als lebensmittelrechtlich Verantwortliche angegeben ist, die Beurteilung einer Produktprobe, nach der diese Fremdbestandteile enthielt.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin - nach ihrer Behauptung: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - insgesamt 300.000 EUR zum Ausgleich der der Klägerin entstandenen Schäden. Die Klägerin behauptet, 74.101,85 Kartons an die Beklagte zurückgeliefert zu haben.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 282.551,90 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die Verunreinigung rühre von einer am 25.6.2010 an sie gelieferten Charge (36 Kartons á 25 kg) Pektin her, die mit einem Schimmelpilz belastet gewesen sei und von der Klägerin ab dem 12.7.2010 verarbeitet worden sei. Ihr Lieferant habe das Produkt von der Streithelferin der Klägerin erhalten, die in der Produktspezifikation ein Produkt mit sehr wenigen biologischen Verunreinigungen und Routinekontrollen zusichere. Die Kontaminierung sei anhand der üblichen Wareneingangskontrollen, die sie vorgenommen habe, nicht festzustellen gewesen. Da der ...

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