Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 36 O 252/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2022 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 36 O 252/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Form des § 260 Abs. 1 BGB über den Bestand des Nachlasses der am 00.00.0000 verstorbenen Frau L., auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzuzuziehen ist, zu erteilen.

Das Verzeichnis muss insbesondere enthalten:

  • Sämtliche beim Erbfall vorhandene Immobilien und bewegliche Sachen einschließlich bestehender Bankdepots und Schließfächer einschließlich deren Inhalt;
  • sämtliche dem Nachlass zuzurechnende Forderungen, insbesondere alle Bankkonten einschließlich von Oder-Konten sowie alle Nachlassverbindlichkeiten;
  • alle Beteiligungen an Gesellschaften;
  • alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten oder an Dritte, und zwar, soweit diese gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtig sind oder diese Zuwendungen unter dem Vorbehalt von Rechten zugunsten der Erblasserin erfolgten, auch insoweit, als diese Zuwendungen länger als 10 Jahre zurückliegen;
  • sämtliche Lebensversicherungen sowie Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs;
  • Auskunft darüber, ob Forderungen des Nachlasses gegen Dritte bestehen, welchen die Erblasserin Vollmacht erteilt hatte, über ihr Vermögen und insbesondere über ihre Bankkonten zu verfügen;
  • Auskunft über sämtliche Erbverzichte möglicher gesetzlicher Erben, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Vertragsunterlagen;

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche im Zusammenhang mit dem Todesfall der am 00.00.0000 verstorbenen Mutter der Parteien, L. (im Folgenden Erblasserin) geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird mit der Maßgabe, dass der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.01.2022 die Einrede der Verjährung erhoben hat, auf das angefochtene Teilurteil vom 27.01.2022 Bezug genommen.

Mit dem vorbezeichneten Teilurteil hat das Landgericht die Klage auf der Auskunftsstufe hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB zu. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB diene der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs und bezwecke die Offenlegung der Berechnungsfaktoren, damit der Pflichtteilsanspruch beziffert werden könne. Der Kläger habe aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel im notariellen Testament der Erblasserin von der Geltendmachung seines Pflichtteils abgesehen und verfolge seinen Vermächtnisanspruch. Da feststehe, dass er keinen Pflichtteilsanspruch geltend mache, stehe ihm auch kein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB zu. Ein gleichwohl bestehendes berechtigtes Interesse an der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses habe der Kläger mit seinem Verweis auf einen potentiellen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht dargetan. Es fehle an der schlüssigen Darlegung eines Schadens, da das ihm zugedachte Vermächtnis von 20 % des Nachlasswertes höher sei als der Pflichtteil von 1/6. Zudem würden bei Geltendmachung des Pflichtteils die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Erblasserin wiederaufleben, die sich nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag auf mehrere hunderttausend Euro beliefen. Zudem führe er nicht aus, inwieweit er sich von einem notariellen Nachlassverzeichnis weitergehende Erkenntnisse als von dem ihm vorliegenden privatschriftlichen Nachlassverzeichnis vom 00.00.0000 verspreche. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses sei bereits erfüllt. Dem Kläger sei von den Erben das Nachlassverzeichnis vom 00.00.0000 übermittelt worden. Anhaltspunkte für dessen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit habe er nicht dargelegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Landgericht habe seine Entscheidung rechtsfehlerhaft ganz wesentlich auf die Annahme gestützt, sein Pflichtteilanspruch sei verjährt. Dem Beklagten sei es indessen, selbst wenn die Einrede rechtzeitig erhoben worden wäre, verwehrt, sich hinsichtlich des Auskunftsanspruches als unselbstständigem Hilfsanspruch auf die Verjährung zu berufen. Ihm - dem Kläger - stünden abhängig vom Ergebnis der zu erteilenden Auskunft Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu, die an die Stelle des Pflichtteilanspruches träten. Der Beklagte habe eine rechtzeitige Auskunft schuld...

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