Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 87/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von sog. Online-Businesscoaching-Leistungen geltend.

Die Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung tätigt und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an.

Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.

Am 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat zwischen den Parteien statt, wobei von Seiten der Klägerin O. N. und von Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer I. P. sowie J. D. und Y. B. teilnahmen. Die Parteien haben einen Vertrag namens "Coaching & Consulting Excellence" für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Die vertragliche Leistung sollte im Wesentlichen fünf bzw. acht Module umfassen. In dem sog. Modul 1 sollten Administration und Organisation des Unternehmens erfasst sein. In dem sog. Modul 2 sollte es um die Positionierung des eigenen Angebots, die Gestaltung eines auf die Zielgruppe ausgerichteten Marketings gehen. In dem sog. Modul 3 sollte der Aufbau eines effizienten und skalierten Vertriebsprozesses Gegenstand sein. Das sog. Modul 4 sollte dazu dienen, die Dienstleistungsstruktur und die Angebote für die jeweilige Zielgruppe zu verfeinern. Das sog. Modul 5 sollte die Identität und das Mindset zum Gegenstand haben. In dem sog. Modul 6 sollte es um die Marke und den Aufbau einer Marketingbotschaft (Branding und Message) gehen. In dem sog. Modul 7 sollten grundlegende Strategien für verschiedene Social Media Plattformen vermittelt werden. Gegenstand des sog. Modul 8 sollten Fragen der Mitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterführung sein. Dabei sollte für die Mitarbeiter der Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich die einzelnen Module anzusehen. Weiter wurde der Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe mit Mitarbeitern der Klägerin zu den jeweiligen Themenfeldern vereinbart. Außerdem sollte es pro Woche 16 Zoom Calls bzw. Live Calls - die auch aufgezeichnet werden sollten, um jederzeit abgerufen werden zu können - und in der gesamten Laufzeit fünf Seminartage (Coaching Consulting Days) geben. In der Videobesprechung hat der Mitarbeiter der Klägerin die von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen mündlich wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Videoaufzeichnung dieses Gesprächs wird auf die Anlage K2 bzw. die Textwiedergabe Anlage B1 (Bl. 137 ff. d.A.) verwiesen.

Vertragsbeginn war der 00.00.2021. Für fünf Monate, von April bis August 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Betrag von monatlich 4.165,00 EUR brutto. Sodann wurden die Zahlungen der Beklagten einvernehmlich zunächst ausgesetzt. Unter dem 18.12.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten P. an die Klägerin per Email:

"Hallo,

leider befinden wir uns noch immer in einer wirtschaftlichen Schieflage und möchten daher noch einmal anfragen, ob wir den Vertrag für weitere 4 Monate aussetzen können. Zur Sicherheit möchte ich dennoch hiermit eine unmittelbare Kündigung - hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt - aussprechen und bitte in dem Zusammenhang auch noch einmal um die Übersendung des seinerzeit abgeschlossenen Vertrages."

Weiter wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 06.01.2022 mit einer Email folgenden Inhalts an die Klägerin:

"Hallo,

da bislang leider alle Nachrichten von mir / uns ignoriert werden, kündige ich hiermit nochmals - jetzt allerdings auch entsprechend fristlos und mit sofortiger Wirkung - hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte nochmals - jetzt allerdings auch mit Frist bis zum 13.01.2022 um die Übersendung des Vertrages."

Mit Schreiben vom 14.03.2022 an die Beklagte kündigte die Klägerin ihrerseits das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d.A., verwiesen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von jeweils 4.165,00 EUR für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 EUR als Schadensersatz für drei Monate (3 × 3.500,00 EUR) gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in dem Video-Telefonat auf einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-Businesscoaching geeinigt. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten Leistungen auch erbracht bzw. angeboten. Insbesondere habe sie der Beklagten im Rahmen der ersten Vertragssäule (von drei V...

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