Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 251/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen I ZR 304/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 251/00 teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer beträgt über 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung R. vertriebenen Uhren, deren – überwiegend mechanisch funktionierende – Uhrwerke die Klägerin zu 2) fertigt. Die erwähnten R.-Uhren, die neben der genannten Bezeichnung auf dem Ziffernblatt sowie ferner auf der Armbandschließe das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone aufweisen, werden in verschiedenen, jeweils unterschiedlich bezeichneten Modellausführungen, wie beispielsweise O., D., S. und D., in den Verkehr gebracht.

Die Bezeichnung R. ist seit dem 31.10.1913 als Wortmarke zu Gunsten der Klägerin zu 2) in allen Verbandsstaaten des M. Markenabkommens u.a. für Uhren und Teile von Uhren geschützt – in Deutschland unter dem Registerzeichen R mit einer Laufzeit bis zum 8.8.2006. Die Klägerin zu 1) ist u.a. Inhaberin der den Wortbestandteil R. sowie das Bildelement einer stilisierten fünfzackigen Krone aufweisenden Kombinationsmarke R. Zu ihren Gunsten sind überdies die jeweiligen Modellbezeichnungen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Aufstellung in der Klageschrift (dort S. 8 = Bl. 8 d.A.) verwiesen wird, als Marken eingetragen.

Die Beklagte befasst sich ihrem Unternehmensgegenstand nach mit der Entwicklung, der Vermarktung und dem Vertrieb von Internet-Dienstleistungen und -produkten, darunter der Handel auf eigene Rechnung und der Kommissionshandel mit Produkten und Waren aller Art. Sie veranstaltete nach Maßgabe ihrer auf Bl. 152–157 d.A. wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Online-Auktionen von r.de”) im Internet Auktionen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen wurden nach Maßgabe der als Anlage BB 1 in der Berufung vorgelegten Neufassung überarbeitet. Die Online-Auktionen werden nunmehr auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen durchgeführt und in verschiedenen Varianten veranstaltet: Im Rahmen sog. Eigenauktionen tritt die Beklagte selbst auf Anbieterseite auf, teilweise lässt sie unter „Partnerauktionen” von ausgesuchten Partnern Auktionen veranstalten. Im Rahmen sogenannter, bisher unter der Bezeichnung „r.p.a.” geführter Fremdauktionen bietet die Beklagte Dritten die Gelegenheit, Angebote zur Versteigerung von Waren in das Internet zu stellen und Bietern online den Zugriff hierauf zu eröffnen (im folgenden: „r.p.a.” oder „p.a.”) Hinsichtlich der Ausgestaltung des Internetauftritts von „r.p.a.” im einzelnen wird auf die Anlagen 2–57 zur Klageschrift Bezug genommen. Die auf Anbieterseite agierenden Teilnehmer dieser Online-Auktionen (im folgenden auch: Versteigerer) haben dabei ein zweistufiges Verfahren zu passieren, um ihre Angebote per Internet unter „p.a.” veröffentlichen zu können: In einem sogenannten Zulassungsverfahren haben sie sich – wie alle Nutzer der online-Auktionen – unter Angabe verschiedener persönlicher Daten, darunter Namen, ggf. eines Pseudonyms, eines Benutzernamens und Passworts, ihrer Anschrift, E-mail-Adresse und Bankverbindung, bei der Beklagten anzumelden, um ihre generelle Zulassung zur Teilnahme am System der Beklagten zu erwirken. Nach Zulassung erhalten die Nutzer, die ein Versteigerungsangebot in „p.a.” platzieren wollen, sodann in einem zweiten Schritt, dem sogenannten Registrierungsverfahren, die Möglichkeit, weitere Daten über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit einzugeben. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob der Versteigerer mit der Eingabe der Daten im Registrierungsverfahren – bei Auslösen des entsprechenden Freischaltbefehls – mit seinem Angebot unmittelbar online unter „p.a.” erscheint oder ob diese, das Versteigerungsangebot betreffenden Daten zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten geraten, von ihr erfasst und sodann erst im Internet veröffentlicht werden.

Bei den auf die vorbeschriebene Weise unter „r.p.a.” online publizierten Versteigerunsangeboten werden in einer von der Beklagten vorgegebenen Rubrik „Mode, Uhren, Lifestyle” Uhren, darunter teilweise als Plagiate, Blender oder Fälschungen bezeichnete Ex...

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