Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 34 VI 644/17)

 

Tenor

I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 03.06.2018 gegen den am 24.05.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bonn, 34 VI 644/17, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 11.09.2017 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Alleinerbscheins nach der am 29.04.2017 verstorbenen F I geborene C beantragt und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert. Am 20.02.2018 hat das Nachlassgericht den Erbschein antragsgemäß erteilt. Der Geschäftswert für das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins ist durch Beschluss vom 03.04.2018 auf 142.745,56 EUR festgesetzt worden.

Am 06.04.2018 hat das Nachlassgericht Kosten in Höhe von 808,50 EUR in Ansatz gebracht, und zwar

  • 100,00 EUR gem. Nr. 12101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden: KV) für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch das Amtsgericht Sinzig,
  • 354,00 EUR gem. Nr. 23300 KV für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung,
  • 354,00 EUR gem. Nr. 12210 KV für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und
  • 0,50 EUR gem. Nr. 31000 KV als Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten.

Der Kostenansatz ist dem Beteiligten zu 1) von der Zentralen Zahlstelle Justiz mit Rechnung vom 09.04.2018 übermittelt worden.

Gegen diese Rechnung hat der Beteiligte zu 1) mit am 16.04.2018 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schreiben vom 11.04.2018 Erinnerung eingelegt (Bl. 108 d.A.). Er hat vorgetragen, dass die Eröffnung der letztwilligen Verfügung vom Amtsgericht Sinzig vorgenommen worden sei und die Gefahr bestehe, dass die Gebühr Nr. 12101 KV auch vom Amtsgericht Sinzig in Ansatz gebracht werde. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung seien nur 177,00 EUR anzusetzen, weil insoweit die Gebühr Nr. 15212 KV maßgeblich sei.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 27.04.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 2) zur Erinnerung Stellung genommen und vorgetragen, dass die Erinnerung unbegründet sei und die in Ansatz gebrachten Gebühren entstanden seien (Bl. 113 f. d.A.).

Hierauf hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 16.05. und 17.05.2018 erwidert und vorgetragen, dass die Rechnung um 354,00 EUR zu kürzen und dieser Betrag zu erstatten sei, weil die Gebühr Nr. 23300 KV nicht angefallen sei. Bei dieser Gebühr handele es sich um eine Notargebühr. Dafür gebe es im Gerichtskostenteil keine Regelung. In Nachlasssachen sei die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bereits Teil des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, wofür die Gebühr Nr. 12210 KV anfalle. Eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sei nur im Verfahren nach § 2006 BGB anzusetzen. Dies ergebe sich aus der Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 KV.

Durch Beschluss vom 24.05.2018 hat das Nachlassgericht die Erinnerung zurückgewiesen und sich zur Begründung der Stellungnahme der Beteiligten zu 2) angeschlossen (Bl. 122 f. d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 07.06.2018 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom 03.06.2018 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 03.06.2018 Bezug genommen (Bl. 128 f. d.A.).

Durch am 11.06.2018 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 131 f. d.A.).

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft, weil sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung des Beteiligten zu 1) richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht hat zu Recht Kosten in Höhe von 808,50 EUR in Ansatz gebracht.

Die Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Festgebühr und beträgt gem. Nr. 12101 KV GNotKG 100,00 EUR. Sie wird gem. § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG auch dann von dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht, hier dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bonn, erhoben, wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht daher nicht.

Die Gebühren Nr. 31000 KV GNotKG für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten in Höhe von 0,50 EUR sowie Nr. 12210 KV GNotKG für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins in Höhe von 354,00 EUR - nach Tabelle B ausgehend von einem Geschäftswert von 142.745,56 EUR - sind unstreitig entstanden.

Darüber hinaus ist auch die Gebühr Nr. 23300 KV GNotKG für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Aufnahme des Antrags auf Erteilung eines Erbsche...

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