Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen VI 000969/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die (alleinige) Inanspruchnahme für die Kosten eines von ihm beantragten Teilerbscheins.

Auf eine Sterbefallmitteilung des Standesamts vom 25.06.2012 leitete das Amtsgericht Kaufbeuren vorliegendes Nachlassverfahren ein. Da die kinderlose Erblasserin kein Testament verfasst hatte, ordnete das Gericht eine Nachlasspflegschaft an, deren Wirkungskreis auch die Erbenermittlung umfasste. Umfangreiche Ermittlungen des Nachlasspflegers führten zunächst zur Feststellung der Erben auf der Seite der Mutter der Erblasserin; diesbezüglich wird auf die Niederschrift des - vom Nachlassgericht Kaufbeuren zugezogenen - Amtsgerichts Freyung vom 21.07.2020 Bezug genommen: Danach sind mütterlicherseits 22 Miterben mit unterschiedlichen Anteilen am Nachlass vorhanden. Die Miterbin zu 12 beantragte in diesem Termin einen Teilerbschein hinsichtlich der genannten Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits.

Dementsprechend hob das Amtsgericht Kaufbeuren mit Beschluss vom 30.10.2020 die Nachlasspflegschaft bezüglich der mütterlichen Seite auf und erteilte antragsgemäß einen Teilerbschein.

Mit Schreiben vom 04.03.2021 teilte der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht Kaufbeuren mit, dass der Beteiligte (Miterbe) R. W. T. den der Erbenermittlung entsprechenden Teilerbschein "väterlicherseits" beantragen möchte. Die Nachlassakten mögen mit einem vorbereiteten Antrag an das für dessen Wohnort zuständige Nachlassgericht Bamberg gesandt werden. Der Nachlasspfleger habe die Verwandtschaftsverhältnisse väterlicherseits mit Herrn T. auf dessen Wunsch hin ausführlich besprochen und ihm diese dargelegt; die Ermittlungen seien vollständig. Gleichzeitig bat der Nachlasspfleger um Übersendung des Entwurfs des Erbscheinsantrages zur Durchsicht und zum Abgleich. Am 28.05.2021 übersandte er dem Gericht eine detaillierte Stellungnahme zu dem Entwurf. Neben einer Reihe von Änderungen/Ergänzungen wird auf Seite 2 unten mitgeteilt, der Antrag möge dahin ergänzt werden, dass der Antragsteller "die Kosten für die Beteiligten verauslagt".

Das Amtsgericht Kaufbeuren übermittelte die Akten sodann zur Aufnahme des Erbscheinsantrages mit eidesstattlicher Versicherung an das Nachlassgericht Bamberg, das Termin auf den 28.07.2021 bestimmte; hierzu wurde der Antragsteller geladen, wobei ihm eine Kopie des vom Amtsgericht Kaufbeuren angefertigten ProtokoII-Entwurfs übermittelt und ihm mitgeteilt wurde, es sei beabsichtigt, den Erbscheinsantrag im Termin antragsgemäß zu protokollieren. Ausweislich der Niederschrift vom 28.07.2021 wurden die Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin väterlicherseits festgestellt und sodann die Miterben benannt, davon als Nr. 26 der Antragsteller. In der Niederschrift ist weiter festgehalten, dass dieser einen Teilerbschein "gemäß der vorstehend festgestellten Erbfolge" beantragt, ferner eine Übersendung an ihn; anschließend gab der Antragsteller die hinsichtlich der maßgeblichen Feststellungen erforderliche eidesstattliche Versicherung ab. Der Miterbenanteil des Antragstellers beträgt 1/120. Nach einer Berichtigung des Textes erteilte das Amtsgericht Kaufbeuren nach Rückkunft der Akten am 26.01.2022 den Erbschein und übersandte allen darin benannten Miterben eine Abschrift.

Mit der beschwerdegegenständlichen Schlusskostenrechnung vom 14.03.2022 machte die Kostenbeamtin gegenüber dem Antragsteller die Kosten für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Teilerbscheins sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geltend (KV-GNotKG Nrn. 12210 und 23300); als Verfahrenswert ging es von EUR 30.199,00 aus.

Gegen diese Rechnung wandte sich der Antragsteller mit mehreren Schreiben, mit denen er im Wesentlichen geltend macht, er habe den Antrag auf Erteilung des Teilerbscheins "auf Veranlassung des Nachlassgerichts" gestellt, um die Feststellung der Beteiligten abschließen zu können. Von einer Übernahme der Kosten für alle Beteiligten sei nie die Rede gewesen. Diese würden zudem gesamtschuldnerisch für die Gerichtskosten haften; er bitte, die Kosten auf alle Erben aufzuteilen; er habe keinen Kontakt zu diesen und könne anteilige Kosten von ihnen nicht einholen.

Das Amtsgericht wertete die Schreiben als Erinnerung, der es mit Beschluss vom 22.02.2023 nicht abhalf. Zur Begründung wird angeführt, der Miterbe R. T. habe vor dem Amtsgericht Bamberg einen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins hinsichtlich der Verwandten väterlicherseits gestellt. Der Nachlasswert zum Todestag habe insgesamt EUR 60.399,00 betragen, so dass für den Teilerbschein ein Wert von EUR 30.199,00 zugrunde gelegt worden sei. Der Miterbe R. T. schulde gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG als Antragsteller des Teilerbscheins die Kosten für dessen Erteilung sowie für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Anwendbar seien die Kostenvorschriften des GNotKG (nicht die Kostenordnung), da der Erbscheinsantrag am 28.07.2021 gest...

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