Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung des Rechtsstreits

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berührt nicht das Verfahren der übrigen Streitgenossen. Insoweit kann durch Teilurteil entschieden werden.

Bei einer auf dingliche Ansprüche gestützten Klage der Miteigentümer liegt kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vor.

Das Verbot des § 450 BGB wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen Verkauf der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen.

Der außerhalb des Versteigerungstermins bzw. des freihändigen Verkaufs mitwirkende Personenkreis wird von § 450 BGB nicht erfasst. Besteht insoweit der Anschein einer parteiischen Handhabung, müssen die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen 15 O 706/03)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers zu 2) vom 5.3.2004 gegen das am 5.2.2004 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 706/03 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger zu 2) erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 11.6.2004 Stellung zu nehmen.

2. Das Prozesskostenhilfegesuch des Verfügungsklägers zu 2) vom 1.4.2004 wird zurückgewiesen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit des Verfügungsklägers zu 2) auf 9.586,72 Euro festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 10.6.2004 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

1. Die Verfügungskläger waren als Miteigentümer einer Eigentumswohnung im Wohnungsgrundbuch des AG C von S eingetragen. Der Verfügungsbeklagte ist als Rechtspfleger bei dem AG tätig und geschäftsplanmäßig für Zwangsversteigerungssachen zuständig. Auf Antrag der Kreissparkasse wurde durch Beschluss vom 23.3.2000 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet. In der Folgezeit war der Verfügungsbeklagte für die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens zuständig. Unter anderem führte er am 5.11.2002 einen Zwangsversteigerungstermin durch, in welchem allerdings keine Gebote abgegeben wurden. Der Verfügungsbeklagte bestimmte einen neuen Versteigerungstermin auf den 11.2.2003. Da er an diesem Termin selbst als Bietinteressent teilnehmen wollte, bat er den Vertreter der Direktorin des AG um die Übertragung der Bearbeitung auf einen andern Rechtspfleger. Dies geschah durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 7.2.2003. Im Termin vom 11.2.2003 blieb der Verfügungsbeklagte mit einem Bargebot von 53.700 Euro Meistbietender. Durch Beschl. v. gleichen Tage wurde das Versteigerungsobjekt dem Verfügungsbeklagten zugeschlagen. Die Eigentumseintragung in das Wohnungsgrundbuch erfolgte am 8.4.2003.

Mit Beschluss vom 11.11.2003 hat das LG auf Antrag des Verfügungsklägers vom 3.11.2003 im Wege der einstweiligen Verfügung zugunsten der Verfügungskläger die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht des Verfügungsbeklagten bewilligt. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2003 Widerspruch erhoben. Bereits mit Beschluss des AG Köln vom 3.11.2003 - 72 IK 253/03 - ist über das Vermögen der Verfügungsklägerin zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Teilurteil vom 5.2.2004 hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers zu 2).

2. Die Berufung des Verfügungsklägers zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat zu Recht auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 2) aufgehoben und insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Verfahrensfehlerfrei hat das LG durch Teilurteil entschieden. Zwar darf nach der ständigen, vom Senat geteilten Rechtsprechung des BGH ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisses, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (zuletzt BGH v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, GesR 2004, 132 = BGHReport 2004, 626 [627] = MDR 2004, 589, m.w.N. aus der Rspr.). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn während eines laufenden Rechtsstreits über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und deshalb das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Hierdurch wird der Rechtsstreit der übrigen Streitgenossen nicht berührt (BGH v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, MDR 2003, 467 = BGHReport 2003, 831 = NJW-RR 2003, 1002), und es kann weiterhin eine Entscheidung für oder gegen diese ergeben. Auch in diesen F...

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