Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsanteile verschiedener Väter bei Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt eine Mutter den nicht mit ihr verheirateten Vater eines Kindes nach § 1615l Abs. 1 oder 2 BGB auf Unterhalt in Anspruch und kann sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anteilig mithaftenden Vaters eines anderen Kindes nicht darlegen, kann ihr ein Unterhaltsanpruch nicht zuerkannt werden, weil die von den verschiedenen Vätern zu tragenden Haftungsanteile nicht bestimmbar sind.

Versorgungsleistungen ggü. einem Lebensgefährten sind - ebenso wie beim Ehegattenunterhalt (BGH v. 5.5.2004 - XII ZR 10/03, BGHReport 2004, 1220 = MDR 2004, 999 = FamRZ 2004, 1170; v. 5.5.2004 - XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173) - auch bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1615l Abs. 1 und 2 BGB mit einem fiktiven Entgelt zu belegen, das auf den Anspruch bedarfsdeckend anzurechnen ist.

Anders als ggü. minderjährigen unverheirateten und diesen gleichgestellten Kindern (BGH v. 23.2.2005 - XII ZR 114/03, MDR 2005, 812 = BGHReport 2005, 713 m. Anm. Hauß = FamRZ 2005, 608) besteht ggü. dem Anspruch aus § 1615l Abs. 1 und 2 BGB keine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung.

Auch eine Obliegenheit, sich auf den Pfändungsschutz der §§ 850 Abs. 2, 850c, 850i ZPO zu berufen, besteht nicht, wenn die Schuldverpflichtungen bei einer Aussetzung oder Verringerung der Zahlungen weiter anwachsen würden.

 

Normenkette

BGB § 1615l Abs. 1-2; ZPO § 850 Abs. 2, §§ 850c, 850i

 

Verfahrensgang

AG Diez (Urteil vom 31.08.2004; Aktenzeichen 12 F 265/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Diez vom 31.8.2004 in Abänderung des Versäumnisurteils des Senates vom 27.1.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des AG - FamG - Diez vom 1.6.2004 wird unter Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass die Klage auf Zahlung von Mutterunterhalt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 35 % und der Klägerin zu 1) zu 65 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte in vollem Umfang zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1) (im Folgenden nur noch: die Klägerin) und der Beklagte lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung ist die am 29.9.2003 geborene Klägerin zu 2) hervorgegangen. Der Beklagte hat seine Vaterschaft anerkannt. Er montiert als Subunternehmer Küchen sowie sonstige Möbel für die Firma M. GmbH. Seine Entgeltansprüche sind wegen rückständiger Steuerschulden vom Finanzamt D. gepfändet, im Wege einer Vollstreckungsvereinbarung allerdings beschränkt auf monatliche Teilbeträge von 3.000 EUR. Diese führt die Firma M. - jedenfalls seit Februar 2004 - regelmäßig an das Finanzamt ab, mit Ausnahme der Monate Januar bis März 2005 und einer Ermäßigung auf 1.200 EUR im Monat Mai 2005.

Die Klägerin, die während des Zusammenlebens mit dem Beklagten für diesen unentgeltlich Büroarbeiten erledigte, ist Mutter eines weiteren, am 27.10.2001 ebenfalls nichtehelich geborenen Kindes. Für dieses Kind bezieht sie Unterhaltsvorschuss, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters sind ihr nicht bekannt. Zur Zeit lebt sie von Erziehungsgeld und Sozialhilfe; der Sozialhilfeträger hat die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Klägerin zurückübertragen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt ab Januar 2004 und von Mutterunterhalt für den Zeitraum Dezember 2003 bis September 2006 in Anspruch. Das FamG hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 1.6.2004 antragsgemäß verurteilt und dieses Versäumnisurteil auf den - auf den Mutterunterhalt beschränkten - Einspruch des Beklagten durch Urt. v. 31.8.2004 aufrechterhalten.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung rügt der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, verweist auf die Mithaftung des Vaters des Weiteren Kindes der Klägerin und darauf, dass diese nie ein Einkommen in Höhe des vom FamG ausgeurteilten Betrages von 730 EUR gehabt habe. In der Hauptsache macht er geltend, wegen derzeit geringen Umsatzes und der Pfändung des Finanzamtes nicht leistungsfähig zu sein.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 27.1.2005 zurückgewiesen. Mit seinem hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch legt der Beklagte erstmals Jahresabschlüsse der Jahre 2003 und 2004 vor und behauptet, er bemühe sich mit aller Kraft, eine andere Arbeit bzw. weitere Aufträge zu finden, was ihm bisher jedoch nicht gelungen sei. Außerdem verweist er darauf, dass die Klägerin - unstreitig - seit Februar 2005 mit einem neuen Partner eheähnlich zusammenlebt.

Die Klägerin hält entgegen, der Antragsgegner habe sein Einkommen nicht in ausreichendem Maße dargetan. Soweit er behaupte, von der Firma ...

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