Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 8 O 53/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.8.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1. Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.6.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2. Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG - mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ... - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, ", wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.6.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als "Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern" gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z.B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.

Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.

Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.6.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine "Energiesparlampe für Strahler ...". Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung "ZAZ" (Anlage LL 2).

In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke "ZAZO" (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.7.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung "ZAZ", ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.

Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.7.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):

"1. Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 EUR zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ..., die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.

2. Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindes...

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