Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 6 O 524/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen XI ZR 118/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9.11.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.797,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,75 % p. a. aus 824,34 EUR seit dem 1.1.1999, aus 926,73 EUR seit dem 1.1.2000, aus 926,73 EUR seit dem 1.1.2001, aus 1.147,49 EUR seit dem 1.1.2002, aus 926,73 EUR seit dem 1.1.2003, aus 80,36 EUR seit dem 1.2.2003 sowie Zinsen i.H.v. 7,55 % p. a. aus 1.571,21 EUR seit dem 1.10.2004, aus 1.694,88 EUR seit dem 1.1.2005 und aus 680,64 EUR seit dem 1.6.2005 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung an der A GbR im Nennwert von 30.000 DM sowie auf Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 16.01./6.3.1998 mit der D mbH.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.12./23.1.1998 geschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen mehr ggü. der Beklagten haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage der Kläger wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus einer Fondsbeteiligung; sie haben ferner die Feststellung begehrt, dass sie ggü. der Beklagten aus dem zur Finanzierung der Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag keine Verpflichtungen haben, und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Abtretungsangebots in Annahmeverzug befinde.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Kläger 4.954,42 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung von Anteilen an der A GbR im Nennwert von 30.000 DM an die Beklagte zu zahlen und die beantragten Feststellungen ausgesprochen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Anspruch der Kläger nach § 812 BGB wegen fehlender Auszahlung der Darlehensvaluta sei unbegründet, weil nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass die Kläger die Valuta durch Auszahlung auf das Konto der Treuhänderin empfangen hätten. Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil durch Auszahlung an den Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils Heilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG eingetreten sei. Denn nach den Gesamtumständen, aufgrund der streitgegenständlichen Verträge und nach den überreichten Anlagen sei davon auszugehen, dass die Darlehensvaluta weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt worden seien.

Jedoch stehe den Klägern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nach Widerruf wegen Haustürgeschäfts zu. Nach der Vernehmung des Zeugen C stehe fest, dass der Darlehensvertrag im Rahmen einer Haustürsituation zustande gekommen sei. Die Indizwirkung einer Haustürsituation sei angesichts eines Zeitraums von nur einer Woche zwischen Erstgespräch und Darlehensvertragsunterzeichnung nicht entfallen. Die Widerrufsbelehrung zum Zeichnungsschein begründe keine Zäsur, weil die einwöchige Frist zum Widerruf des Fondsbeitritts bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Denn die Widerrufsbelehrung habe gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen und andere Erklärungen, die nicht notwendig und irreführend gewesen seien, enthalten. Der Kreditvertrag und der Anteilserwerb hätten ein verbundenes Geschäft gebildet. Wegen Verjährung bestünde ein durchsetzbarer Anspruch der Kläger allein bezogen auf die seit Januar 2002 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen abzgl. Fondsausschüttungen; soweit Zahlungen vor dem 1.1.2002 erfolgt seien, sei der Rückzahlungsanspruch nach § 195 BGB n.F. gem. Art. 229 § 6 EGBGB verjährt.

Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien, die das angefochtene Urteil, soweit ihnen günstig, verteidigen.

Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, dass das LG den Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen und e...

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