Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 10 O 538/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.01.2009; Aktenzeichen V ZR 168/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A. Die Parteien streiten über das Bestehen von Zahlungsansprüchen, die der Kläger gem. § 90 BSHG aus auf ihn übergeleiteten Ansprüchen der Frau Maria K aus einem am 21.12.1979 zwischen der Frau K und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag herleitet. In diesem Kaufvertrag hatte die Beklagte u.a. ihren Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit an der im Erdgeschoss des Hauses T-Weg ## in C befindlichen Wohnung, das Mitbenutzungsrecht an den Kellerräumen und am Garten sowie das Alleinnutzungsrecht an der Garage bestellt. Ferner hat der Kläger Freistellung von den ihm vorprozessual durch Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen, nicht auf die Verfahrensgebühren anrechenbaren Kosten verlangt.

Wegen des Weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, dass es eine Vermietungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht gegeben hat.

Das LG hat der Klage in Höhe eines Betrags von 8.886,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.1.2007 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren auf vollständige Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung, das zugunsten ihrer Mutter bestehende Wohnrecht sei durch den Umzug der Muter in das Pflegewohnheim erloschen, weil ihre am 23.6.1921 geborene Mutter mittlerweile 86 Jahre alt sei und seit März 2001 in dem Pflegewohnheim lebe, so dass es auszuschließen sei, dass ihre Mutter auch unter Hinzuziehung von Pflegepersonen in die Wohnung zurückkehrt. Unzutreffend sei die Annahme des LG, der Vertrag vom 21.12.1979 sei so auszulegen, dass ihrer Mutter etwaige Mieteinkünfte aus einer Vermietung der Wohnung zustehen sollten. § 6 des Vertrags begründe lediglich ein Wohnrecht, ohne dass der Fall eines Abzugs der Wohnberechtigten geregelt sei. Mit dieser Regelung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Berechtigten lediglich die Befugnis zum Wohnen habe eingeräumt werden sollen. Dass der Vertrag insoweit lückenhaft sei, lasse sich nicht feststellen. Selbst wenn diese Frage anders zu beurteilen sei, könne eine Lücke nur in der Weise geschlossen werden, dass die Nutzungen ihr verbleiben müssten, da sie das Haus und auch die mit dem Wohnrecht belastete Wohnung 1982/83 mit einem Gesamtaufwand von 142.879 DM aus- und umgebaut habe. Dies müsse erst Recht gelten, weil ihre Mutter nie Gegenteiliges erklärt und insbesondere nie einen Anspruch auf Auskehrung der Mieterträge geltend gemacht habe.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Ansprüche weiter. Hierzu trägt er vor, er verlange nunmehr die ungedeckten Beträge im Zeitraum 2003 bis September 2006 bis zu einer Höhe von 400 EUR. Ferner erweitert er die Klage, indem er nunmehr auch für den Zeitraum ab dem 1.9.2006 Zahlung verlangt. Hierzu bestreitet der Beklagte, dass die Wohnung nicht fremdvermietet gewesen sei. Im Übrigen verweist er darauf, dass für den Fall, dass die Wohnung doch leergestanden habe, die Beklagte ihm eine unterbliebene Fremdvermietung nicht entgegenhalten könne. Seiner Auffassung nach sei die Beklagte nämlich zur Fremdvermietung verpflichtet gewesen. Auch der Höhe nach sei die Forderung begründet, da die geleistete ungedeckte Sozialhilfe mit Ausnahme des Monats Februar 2007 höher gewesen sei als der geforderte Betrag.

Mit seiner innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingegangenen Anschlussberufung beantragt der Kläger, in teilweiser Abänderung des Urteils des LG Münster (10 O 538/06) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.023,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2006 zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1.9.2006 monatlich 232,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Monatsfälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Anschlu...

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