Entscheidungsstichwort (Thema)

Firmierung einer private limited in Deutschland

 

Leitsatz (amtlich)

Die Führung des Namens einer in Großbritannien gegründeten und eingetragenen private limited für ein in Deutschland tätiges Unternehmen stellt auch dann keinen unzulässigen Firmengebrauch dar, wenn der Name der Gesellschaft denjenigen einer deutschen Stadt enthält, eine Zweigniederlassung der Gesellschaft in Deutschland jedoch nicht eingetragen worden ist.

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 03.03.2008; Aktenzeichen 8 T 4/08)

AG Arnsberg (Aktenzeichen 22 AR 410/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 23.10.2007 werden aufgehoben.

Die Androhungsverfügung des AG vom 15.8.2007 wird ebenfalls aufgehoben.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde wird auf 76,69 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die von dem Beteiligten als Director vertretene C Limited ist seit dem 25.5.2006 unter dem genannten Namen in das "Registrar of companies for England and Wales" unter der Company No. ...3 eingetragen.

Das AG Arnsberg wies mit Beschl. v. 7.5.2007 - 22 AR 439/06 - den auf Eintragung einer Zweigniederlassung mit Sitz in B gerichteten Antrag der Gesellschaft zurück.

In der Folgezeit nutzte der Beteiligte als Vertreter der Gesellschaft im Geschäftsverkehr einen Briefkopf der Gesellschaft, der folgende Bezeichnung enthält:

"C Ltd. T-straße ... ...6 B"

Das AG - Rechtspfleger - hat am 15.8.2007 gegen den Beteiligten folgende Androhungsverfügung (offenbar unter Verwendung eines älteren Formularmusters) erlassen, in der es heißt:

"Gemäß § 37 Abs. 1 HGB, § 140 Nr. 1 HGB, § 132 Abs. 1 FGG wird Ihnen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 150 DM aufgegeben, sich des Gebrauchs der unzulässigen Firma (gemeint ist C Ltd.) zu enthalten oder innerhalb einer mit Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen den Gebrauch der Firma mittels Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden."

Gegen diese am 21.8.2007 zugestellte Verfügung hat der Beteiligte vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten am 29.8.2007 Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 23.10.2007 hat das AG - Rechtspfleger - den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ohne zuvor mündlich verhandelt zu haben. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte sich mit der rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde gewandt. Das LG - Kammer für Handelssachen - hat mit Vorsitzendenbeschluss vom 3.3.2008 - ohne mündliche Verhandlung - die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese am 26.3.2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am selben Tag eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, eingelegt durch Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29, 139 Abs. 1, 140 Nr. 1 FGG statthaft sowie wie form - und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten ergibt sich schon daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen sowie der Androhungsverfügung vom 15.8.2007.

Die landgerichtliche Entscheidung ist bereits nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

Nicht zu beanstanden ist indes entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass das LG nicht die Gesellschaft, sondern den Beteiligten als Director beteiligt hat. Das Ordnungsgeldverfahren kann sich nur gegen physische Personen richten, die entweder die Gesellschaft gesetzlich vertreten oder sonst kraft Gesetzes zur Anmeldung verpflichtet sind, also nie gegen die juristische Person als solche, sondern nur gegen die handelnden Personen (Keidel - Winkler, a.a.O., § 132 Rz. 15, § 140 Rz. 15; Jansen - Steder, FG, 3. Aufl., § 140 Rz. 56; zu § 132 FGG schon: RGZ 56, 425, 430).

Ein absoluter Beschwerdegrund ergibt sich aber daraus, dass das erkennende Gericht nicht durch die Kammer in ihrer ordentlichen Besetzung mit zwei Handelsrichtern, sondern durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden hat, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG erfolgen bei dem LG die Beschwerdeentscheidungen in Handelssachen, wozu das Verfahren über den unbefugten Gebrauch einer Firma zählt, durch eine Kammer für Handelssachen an Stelle der Zivilkammer, sofern - wie hier bei dem LG Arnsberg - eine Kammer für Handelssachen gebildet wurde. Die Besetzung der Kammer für Handelssachen bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach ist die Kammer neben dem Vorsitzenden mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Eine Entscheidung alleine durch den Vorsitzenden genügt diesen Voraussetzungen nicht. In Angelegenheiten des FGG gelten die Regelungen über den Einzelrichter - § 349 ZPO - nicht (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 30 Rz. 9; BayObLG NJW-RR 1987,...

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