Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des § 456 Abs. 1 StPO über den Vollstreckungsaufschub kann nicht analog zur Gewährung einer Unterbrechung der bereits begonnenen Vollstreckung herangezogen werden.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 100 StVK 4029/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Der Verurteilte verbüßt seit dem 5. Januar 2009 die gegen ihn im Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2008 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten aus den Urteilen des Landgerichts Bielefeld vom 28.04.2008 sowie des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.02.2004, wobei ein Teil von neun Monaten zur Kompensation der Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Durch Urteil der Kammer vom 28.04.2006 (6 Js 141/03) war gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen Betruges in 21 Fällen und wegen Subventionsbetruges verhängt worden; durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.02.2004 war gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verhängt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Erkenntnisse und des Gesamtstrafenbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 18.12.2008 verwiesen.

Der Verurteilte verbüßt die Gesamtfreiheitsstrafe im offenen Vollzug der JVA C-T, wobei der 2/3-Termin auf den 04.10.2011 und das Strafende auf den 04.07.2013 notiert sind.

Am 23.11.2010 hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger die Unterbrechung der Vollstreckung bis zu vier Monaten in analoger Anwendung des § 456 Abs. 1 StPO unter näheren Ausführungen beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass die von ihm mit geleitete Firma U AG in Insolvenz gerate und damit die von ihm entwickelte Anlagentechnologie zur Erzeugung von Biodiesel aus Getreideresten und Klärschlämmen nicht mehr realisierbar sei, wenn die Strafunterbrechung nicht gewährt werde. Die Entwicklung der Anlage befinde sich am Ende des Erprobungsstadiums, wobei seine Anwesenheit zur Durchführung noch notwendiger Optimierungsarbeiten vor der Vollendung unverzichtbar sei. Zudem bedürfe es dringend der notwendigen Kapitalbeschaffung, die dadurch erreichbar sei, dass die Maschine bei zwei Kaufinteressenten einen erfolgreichen fünftägigen Probelauf absolviere, der nur unter persönlicher Beteiligung des Verurteilten technisch denkbar sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bl. 163 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Justizvollzugsanstalt C-T hat zu dem Antrag des Verurteilten unter dem 25.11.2010 Stellung genommen und hierzu ausgeführt, dass die Firma U unter maßgeblicher Beteiligung des Verurteilten, der eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung "Maschinenbau" besitze, ein Verfahren zur Erzeugung von Dieselöl im Direktverflüssigungsverfahren organischer Substanzen entwickele. Zunächst sei dem Verurteilten vom 20.02.2009 bis zum 21.03.2010 ein Arbeitseinsatz bei der Firma U unter der Beaufsichtigung eines Bediensteten in unregelmäßigen Zeitabständen ermöglicht worden. Nach der Zulassung zum Freigang sei der Arbeitseinsatz im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt worden, welches allerdings am 09.08.2010 aufgelöst worden sei, weil deutliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Verurteilte entgegen seinem Arbeitsvertrag in seiner Funktion als Diplom-Ingenieur ein Firmengeflecht leite, es auch nach außen vertrete und als Kopf des Unternehmens angesehen werden müsse. Zudem hätten sich erhebliche Bedenken gegen die finanzielle Situation der Firma U ergeben, nachdem u.a. eine Pfändung über einen Betrag von mehr als einer Million Euro durchgeführt worden sei.

Durch Bescheid vom 07.12.2010 hat der Leitende Oberstaatsanwalt in C das Gesuch des Verurteilten um Gewährung von Strafunterbrechung vom 23.11.2010 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift des § 456 StPO nach herrschender Auffassung eine Vollstreckungsunterbrechung nicht erlaube; gegen die entgegenstehende Mindermeinung spreche bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Dem Begehren des Antragstellers könne daher nur im Gnadenwege nach

§§ 40 ff. Gnadenordnung NW entsprochen werden. Eine Gnadenentscheidung sei indes nicht gerechtfertigt, weil die Möglichkeit der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit eine regelmäßige Folge der Strafe darstelle. Wegen der Ausführungen im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides vom 07.12.2010 verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat sich der Verurteilte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.12.2010 unter näheren Ausführungen gewandt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.12.2010 hat die 17. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen und hierzu ausgeführt, dass eine Strafunterbrechung auf der Grundlage des § 4...

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