Verfahrensgang

AG Werl (Entscheidung vom 10.12.2003; Aktenzeichen 5 Lw 25/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Werl vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Z2 Blatt ...5 (AG Werl) eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, des am 21. Februar 1999 verstorbenen Landwirts L, kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82.624,77 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Am 21. Februar 1999 verstarb der am 11. August 1922 geborene Landwirt T4 (im Folgenden: Erblasser). Dieser war Eigentümer der im Grundbuch von Z2 Blatt ...5 (AG Werl) eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, für die im Grundbuch seit dem 09. November 1949 der Hofvermerk eingetragen ist. Die Beteiligten sind die einzigen Kinder des Erblassers aus dessen Ehe mit der am 27. Juni 1979 verstorbenen T5; die Beschwerdeführerin ist am 21. Januar 1958 geboren, die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 1953. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beschwerdeführerin Hoferbin geworden ist oder ob sie den o. g. Grundbesitz nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB geerbt hat, weil zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21. Februar 1999 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorgelegen hat; dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin nach dem Erblasser geworden ist, ist unstreitig.

Der in Rede stehende Grundbesitz stammt ursprünglich von der Mutter der Beteiligten. Er ist ungefähr 34 ha groß; ca. 12 ha sind forstwirtschaftliche Flächen, ca. 17 ha sind Ackerland, der Rest ist Grünland.

Durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 05. Januar 1968 (UR-Nr. ... /1968 des Notars L in T3) vereinbarten die Eltern der Beteiligten Gütergemeinschaft, setzten sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmten, dass die Beschwerdeführerin (T6) Hoferbin des zuletzt Verstorbenen sein sollte. Der überlebende Ehegatte war jedoch berechtigt, eine andere Bestimmung hinsichtlich der Hofesfolge unter den gemeinsamen Kindern zu treffen; dies ist jedoch nicht mehr geschehen.

Seit dem Jahre 1978 ist der Bereich der Hofstelle als Fläche für die Wohnbebauung ausgewiesen; die Wohnbebauung grenzt ungefähr zehn bis 25 Meter an die Hofstelle heran.

Nach dem Tode der Mutter der Beteiligten im Jahre 1979 fiel der in Rede stehende Grundbesitz an den Erblasser. Dieser gab spätestens Mitte der achtziger Jahre die Haltung von Rindern auf. Spätestens ab dem Jahre 1987 betrieb er auch keine Schweineherdbuchzucht mehr; danach hielt er hobbymäßig nur noch ein paar Schweine.

Im Dezember 1986 verpachtete der Erblasser das gesamte Ackerland und einen Teil des Grünlands für die Dauer von etwa zehn Jahren an den Ehemann der Beteiligten zu 2), der einen landwirtschaftlichen Betrieb hat; die Pachtzeit endete Ende Oktober 1997. Eine Weidefläche von ca. 0,75 ha Größe verpachtete der Erblasser langfristig an den Landwirt I aus B. Das restliche Weideland von ca. 4,29 ha verpachtete der Erblasser an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Die rund 12 ha großen Waldflächen blieben unverpachtet und wurden bis zum Tode des Erblassers von verschiedenen Personen durchforstet und bewirtschaftet. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres (22. August 1987) bezog der Erblasser die landwirtschaftliche Altersrente.

Am 11. Dezember 1989 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er die Beschwerdeführerin zu seiner Hoferbin einsetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 10/10 R d. A. 6 IV 186/99 AG Unna verwiesen.

Etwa im Jahre 1990 verpachtete der Erblasser zumindest einen Teil der Scheune auf der Hofstelle an H; streitig ist, ob die Verpachtung zur Pensionspferdehaltung oder zu gewerblichen Zwecken erfolgte.

Etwa im Jahre 1995 verließ der Erblasser die Hofstelle und zog zu der Beschwerdeführerin; dort blieb er bis zu seinem Tode. Mitte der neunziger Jahre wurde das Betriebsleiterhaus auf der Hofstelle mit Mitteln der Beschwerdeführerin und dessen Ehemann in ein Dreifamilienhaus umgebaut und in der Folgezeit an drei Mietparteien vermietet.

Im November 1997, nach Beendigung des Pachtvertrages mit dem Ehemann der Beschwerdegegnerin, verpachtete der Erblasser die Ackerflächen von rund 17 ha an den Ehemann der Beschwerdeführerin; das Weideland von ca. 0,75 ha blieb weiterhin an den Landwirt I verpachtet.

Spätestens seit dem Jahre 1997 wird der Betrieb des Erblassers von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann bewirtschaftet, und zwar zusammen mit dem eigenen Betrieb des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in V besitzt.

Nach dem Tode des Erblassers am 21. Februar 1999 hat die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Hof sei auch noch zum Ze...

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