Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 90 AR 16/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 21.02.2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 08.02.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 28.04.2017, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Partner der "X Nachf. GbR". Dieser Name geht auf eine Vereinbarung der früheren "X-Y und Partner GbR" vom 04.12.1998 zurück, in der die Erben des am 29.08.1998 verstorbenen Herrn Professor Dr.-Ing. X der Verwendung dessen Namen entsprechend zugestimmt hatten. Die Gesellschaft trat im weiteren Verlauf unter dem neuen Namen auch im Rechtsverkehr auf. Die Beteiligten zu 1) bis 3) meldeten unter dem 16.12.2016 zur Neueintragung die "X Nachf. Partnerschaft Z mbB" zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an.

Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.02.2017 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der begehrten Eintragung wegen des Namens der Partnerschaft hingewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Verwendung des Namens der Partnerschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 24 HGB nur bei einer unveränderten Fortführung des bisherigen Namens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ausdrücklicher Einwilligung der Erben des Herrn X möglich wäre. Die notwendige Einwilligung hätten die Erben zwar erteilt. Eine Namensfortführung setze aber einen ursprünglich zulässig gebildeten und geführten Namen voraus, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei vielmehr eine unzulässige Namensneubildung bereits am 04.12.1998 anzunehmen. Die Fortführung eines unzulässig gebildeten Namens sei nicht möglich.

Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 21.02.2017, die sie im weiteren Verlauf noch näher begründet haben, der das Amtsgericht unter dem 28.04.2017 nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 382 Abs. 4 S.2 FamFG in Verbindung mit den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 08.02.2017 ist begründet. Das vom Registergericht angeführte Hindernis hinsichtlich der fehlenden Eintragungsfähigkeit des Namens der Partnerschaft besteht nicht.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) verweisen zutreffend darauf, dass sich die Zulässigkeit des angemeldeten Namens der Partnerschaft aus § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 PartGG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 2 HGB ergibt. Die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 HGB bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine freiberufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Namen eines freiberuflich tätigen Mitglieds der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dessen Name in der Bezeichnung der Gesellschaft enthalten war und der schon vor dem Rechtsformwechsel in eine Partnerschaft ausgeschieden ist, fortführen darf (eingehend: Seibert/Kilian, PartGG, § 2, Rn. 4; Henssler, PartGG, 2. Auflage, § 2, Rn. 35; Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz; PartGG, 3. Auflage, § 2, Rn. 36 ff; Zimmermann in Michalski/Römermann, PartGG, 4. Auflage, § 2, Rn. 88 ff; Henssler in Henssler/Prüting, BRAO, § 2 PartGG, Rn. 12). Dieser Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt ihren Namen bereits seit dem Jahr 1998 mit Zustimmung der Erben des Namensgebers. Gerade diese sich über Jahrzehnte aufgebaute Firmenbeständigkeit soll durch die Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 HGB aber weitgehend - insbesondere soweit dieser Gesichtspunkt nicht bei einem Konflikt mit anderen Grundsätzen, wie der Firmenwahrheit, in den Hintergrund treten muss - erhalten bleiben.

Ausgehend hiervon trägt der Gesichtspunkt der Firmenbeständigkeit das Begehren der Beteiligten zu 1) bis 3). Es liegt entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts insbesondere kein unzulässiger Namensgebrauch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem Jahr 1998 vor, da im Rahmen der ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit die Vorschrift des § 24 HGB bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gewählten Namens zum damaligen Zeitpunkt nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich nicht den Einschränkungen des handelsrechtlichen Firmenrechts unterliegt. Die Beteiligung am Rechtsverkehr kann insbesondere unter einem unterscheidungskräftigen, schlagwortartigen Gesamtnamen erfolgen, solange dadurch weder Rechte Dritter verletzt oder Verkehrsverwirrung zu befürchten ist. Die Auswahl des Gesamtnamens kann im Gesellschaftervertrag oder durch späteren Gesellschafterbeschluss erfolgen. Im Interesse der Namensfunktion und der Schutzfähigkeit des Namens können sich hierbei lediglich im Einzelfall auch Einschränkungen durch das handelsrechtliche Firmenrecht und den Gesichtspunkt eines unzulässigen Firmengebrauchs ergeben, insbesondere soweit Bezeichnungen nach Art einer Firma gebraucht werden. Ausgehend hiervon können weitgehend ohne Bindung an die Grundsätze des Firmenrechts auch die Namen von Gesellschaftern, verb...

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