Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.10.2006; Aktenzeichen 418 O 58/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.05.2009; Aktenzeichen II ZR 259/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 13.10.2006 (Az.: 418 O 58/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung des Beklagten folgendes ausgeführt:

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Kommanditist der Klägerin Zahlung einer erhöhten Bareinlage.

Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin mit einer ursprünglichen Pflichteinlage i.H.v. 4.480.000 DM und einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 8.960.000 DM. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. Anlage ihres Vermögens in bebaute und unbebaute Grundstücke, insbesondere durch Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft A straße/F straße (sog. "W T C D", im Folgenden: WTC).

Das WTC wurde teilweise durch die von den Kommanditisten der Klägerin eingezahlten Pflichteinlagen finanziert, teilweise erfolgte eine Fremdfinanzierung durch die H L (im Folgenden: HSH Nordbank). Das Kreditvolumen dort betrug im Juni 2003 ca. 79.000 EUR. Die wirtschaftliche Entwicklung des WTC entwickelte sich nicht entsprechend den Erwartungen. Die HSH Nordbank forderte von der Klägerin Rückführung des Kreditvolumens um ca. 30.000.000 EUR oder alternativ die Gewährung zusätzlicher Sicherheiten durch die Gesellschaft. Zur Stellung weiterer Sicherheiten war die Klägerin nicht in der Lage.

Am 11.6.2003 fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, an der auch der Beklagte teilnahm und auf der die Forderungen der HSH Nordbank diskutiert wurden. Der betreffende Tagesordnungspunkt lautete:

"Beschlussfassung über das zusätzliche Sicherheitsverlangen der H L (ab 1.6.2003: HSH Nordbank AG). Im Rahmen der Beschlussfassung sollte auch klargestellt werden, ob und inwieweit eine Kreditrückführung in Raten (max. im Umfang der von der H L geforderten Nachbesicherung) erfolgen soll."

Über die Versammlung wurde das als Anlage K3 zur Akte gereichte Protokoll erstellt. In dem heißt es u.a.:

"Nach lebhafter und ausführlicher Diskussion im Gesellschafterkreis wird folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:

Die Geschäftsleitung Finanzierung der B&L-Gruppe und so dann Herr Dr. H auf der nächsten Stufe sollen Verhandlungen mit der H L führen mit folgenden Zielsetzungen:

  • Abschluss einer neuen Zinsbindung für mindestens 7 Jahre ab 1.1.2004 mit einer Tilgungsrate, die eine Deckung des vereinbarten Kapitaldienstes aus den laufenden Mieteinnahmen des Objekts unter Berücksichtigung der Kosten der Gesellschaft ermöglicht
  • Beim Abschluss der Zinskonditionen erwarten die Gesellschafter, dass die Marge aus der Kreditvereinbarung aus dem Jahr 1993 fortgeführt wird
  • Individuelle Finanzierungslösungen für einzelne Gesellschafter, die nicht über hinreichende Liquidität zur vorgesehenen Sondertilgung in 3 Raten verfügen
  • Bei Erreichung der vorgenannten Zielsetzungen bei der H L Abschluss eines neu angepassten Generalmietvertrags mit der Bürohaus E GmbH & Co. für 7 Jahre ...
  • Dieser Beschlussvorschlag wurde von der Gesellschafterversammlung ohne Gegenstimme angenommen bei einer Stimmenthaltung."

In dem als Anlage K1 zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag der Klägerin heißt es in § 9 u.a.:

"(1) Die Gesellschafter beschließen insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags, insbesondere die Erhöhung von Haft- und/oder Pflichteinlagen

(3) Gesellschafterbeschlüsse nach (1) a) bedürfen einer Mehrheit von mindestens 90 % aller abgegebenen Stimmen. Es wird klargestellt, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, an einer Erhöhung von Haft- und/oder Pflichteinlagen teilzunehmen.

(6) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von dem Beschluss durch schiedsgerichtliche Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt."

In § 10 ist geregelt:

"(3) Über den Verlauf der Gesellschafterversammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt."

Die Klägerin hat behauptet, auf der Gesellschafterversammlung sei einstimmig bei einer Stimmenenthaltung beschlossen worden, dass der geschäftsführende Kommanditist in Verhandlungen mit der HSH Nordbank über die Rückführung der Kreditvaluta um 30.400.000 EUR...

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