Leitsatz (amtlich)

1. Die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 12 II UWG ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei keine starren Fristen, sondern die Umstände des Einzelfalls.

2. Wird von der Antragstellerin bereits mit dem Beanstandungsschreiben eine "Musterabmahnung" versandt, die bereits die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthielt, welche im späteren Verfügungsantrag wieder verwendet wurden, kann nach den Umständen ein Zuwarten von fast einem Monat nach Ablehnung einer Unterwerfung durch die Antragsgegnerin bis zur Einreichung des Verfügungsantrags auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragstellerin nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit, weiter Zeit für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten sowie diesem wiederum eine gewisse Zeit für die Einarbeitung und für das Erstellen des Verfügungsantrags einzuräumen ist, dringlichkeitsschädlich sein.

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.02.2007; Aktenzeichen 406 O 334/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer für Handelssachen 6, vom 23.2.2007 (Az.: 406 O 334/06) abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 7.12.2006 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 37.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Markenrecht auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Simplify your Production" im Hinblick auf die Kennzeichnung und Bewerbung eines Fachseminars für mittelständische Unternehmer in Anspruch.

Die Antragstellerin bzw. der Verlag N., dessen operatives Geschäft die Antragstellerin übernommen hat, ist seit jeweils 2002/2003 Inhaberin diverser eingetragener Marken, die das Wort "simplify" enthalten und zwar zum einen farbige Wort-/Bildmarken, die das gestaltete Wort in Alleinstellung beinhalten, wobei als weiteres grafisches Element teilweise ein gezeichnetes Männchen mit Schmetterlingsflügeln dazukommt (Ast 4, Ast 5, Ast 6). Weiter sind für die Antragstellerin bzw. für den Verlag N. farbige Wort-/Bildmarken eingetragen, bei denen an den Wortbestandteil "simplify" jeweils ein "your" sowie ein Substantiv angehängt ist, nämlich "simplify your business" und "simplify your life" (Ast 4, Ast 7). Weiter ist am 2.11.2006 für die Antragstellerin die am 16.5.2006 angemeldete Wortmarke "simplify your love" eingetragen worden (BBK 2). Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin diverser Wortmarken, bei denen an den Bestandteil "simplify" weitere Wortbestandteile angefügt sind, z.B. "simplify. de", "simplify Bildung", "simplify Allgemeinbildung", "simplify Geld", "simplify yourself", "simplify Privat Management", "simplify Notizkalender" etc. (Anlage Ast 4). Auf die Anlagen wird Bezug genommen, eine Übersicht über die für die Antragstellerin eingetragenen Marken findet sich auch in der Anlage BBK 5.

Die Marken der Antragstellerin sind u.a. für "Druckerzeugnisse,... Seminarunterlagen" eingetragen, außerdem überwiegend auch für "Online-Dienste" sowie das "Erstellen von Programmen für ... wissenschaftliche Dienstleistungen". Die Wort-/Bildmarke "simplify" mit dem Schmetterlingsmann sowie die Wort-/Bildmarke "simplify your business" sind darüber hinaus für die Dienstleistung "Ausbildung" eingetragen (Ast 4).

Die Antragstellerin gibt weiter als Buch, E-Book und Hörbuch das Werk "simplify your life" des Autors, Zeichners und Pfarrers K. heraus, dass seit 2002 ein Bestseller ist (Weltauflage des gedruckten Buches; 2 Mio; allein in Deutschland eine Auflage von 750.000). Weiter bringt die Antragstellerin die monatlich erscheinenden Zeitschriften "simplify your life", "simplify G EURld", "simplify yourself", "simplify your work" und "simplify your business" heraus (Ast 8 - Ast 12), außerdem zahlreiche E-Mail-Newsletter wie z.B. "simplify day" (BBK 3). Die Antragstellerin stützt ihren Unterlassungsantrag auch auf die entsprechenden Titelrechte.

Die Antragstellerin bietet - insbesondere zu ihrem Buch "simplify your life" - zahlreiche weitere "simplify"-Produkte wie CD-ROM, Terminplaner, Tageskalender, Poster, Kartenspiele, Wassergläser usw. an, u.a. über den "simplify"-Laden auf ihrer Website "www. simplify. de". Sie betreibt weitere Webseiten mit "simplify"-Infos, ein Netzwerk (community), Archivfunktionen und Serviceleistungen speziell für Abonnenten (Ast 15). Die Antragstellerin bietet schließlich einen Beratungsdienst "simplify your life" an, den sie mit Werbeaufwendungen im sechsstelligen Euro-Bereich stützt.

Die Antragstellerin nimmt in einer - u.a. von K. verfassten - Studie für ...

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