Leitsatz (amtlich)

Wird einem Freigänger die Selbstverpflegung ganz oder teilweise gestattet, so können ihm bei der Ermittlung des Haftkostenbeitrages gem. § 50 Abs. 2 StVollzG nicht sogenannte Bereitstellungskosten für nicht eingenommene Mahlzeiten in Rechnung gestellt werden.

 

Normenkette

StVollzG § 50 Abs. 2

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg – Große Strafkammer 13 – vom 9.10.2001 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die JVA G. verpflichtet wird, die Haftkostenbeiträge des Beschwerdegegners für die Monate November und Dezember 2000 neu zu berechnen, ohne dass jedwede Kosten für Mahlzeiten in Rechnung gestellt werden, die der Beschwerdegegner wegen seines freien Beschäftigungsverhältnisses als Freigänger nicht in Anspruch genommen hat.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners trägt die Staatskasse (§ 121 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 200 Euro festgesetzt (§§ 13, 48a GKG).

 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Frage, ob die JVA G. in der der Beschwerdegegner einsaß, berechtigt war, bei der Berechnung der Haftkostenbeiträge i.S.v. § 50 Abs. 2 StVollzG auch sogenannte Bereitstellungskosten für Mahlzeiten zu berücksichtigen, die der Beschwerdegegner wegen seiner Berufstätigkeit nicht einnehmen konnte.

Dem angefochtenen Beschluss ist folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdegegner war seit dem 3.7.2000 Freigänger und übte außerhalb der Anstalt eine Tätigkeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus. An den von der JVA angebotenen Mahlzeiten konnte der Beschwerdegegner nicht teilnehmen, weil er wegen seiner Berufstätigkeit bereits morgens gegen 5.30 Uhr die Vollzugsanstalt verließ und erst gegen 20.00 Uhr zurückkehrte.

Die JVA G. erstellte monatlich Haftkostenbescheide, u.a. für November und Dezember 2000. Sie legte der Berechnung der Haftkostenbeiträge jeweils die gem. § 50 Abs. 2 StVollzG erfolgte Bekanntmachung der Festsetzung der Haftkostenbeiträge im Kalenderjahr 2000 des Bundesministers der Justiz vom 14.12.1999 zugrunde. Von dem dort für Vollverpflegung vorgesehenen Betrag i.H.v. insgesamt 361 DM monatlich zog die JVA für die Tage, an denen der Beschwerdegegner berufsbedingt nicht an den Mahlzeiten teilnehmen konnte, jeweils 5,60 DM ab. Dieser Betrag stellte nach Auffassung der JVA jeweils die Summe dar, die sie, die JVA, durch die Abwesenheit des Beschwerdegegners an Verpflegungskosten erspart hatte. Die verbleibende Differenz stellte sie dem Beschwerdegegner als sogenannte Bereitstellungskosten in Rechnung.

Der Beschwerdegegner führte gegen diese Art der Berechnung ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durch und beantragte im Wege der gerichtlichen Entscheidung, die JVA G. zu verpflichten, die Haftkostenbeiträge erneut zu berechnen, ohne dass die oben zitierten Bereitsstellungskosten in Rechnung zu stellen seien.

Die Strafvollstreckungskammer hat diesem Antrag für die Monate November und Dezember 2000 mit dem angefochtenen Beschluss entsprochen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und zu entscheiden, dass die Berechnungen der Haftkostenbeiträge durch die JVA G. für die Monate November und Dezember 2000 rechtmäßig gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass es im Ermessen der JVA stünde, im Rahmen des § 50 Abs. 2 StVollzG Bereitstellungskosten zu erheben. An dem Betrieb einer eigenen Küche bestünde ein wirtschaftliches und vollzugliches Interesse, das in die Ermessensausübung einfließen dürfe. Der vom Bundesminister der Justiz bestimmte Verpflegungssatz enthalte neben den Lebensmittelkosten auch Bereitstellungskosten. Die Bekanntmachung schränke das Ermessen der JVA nur insoweit ein, dass sie die dort angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfe.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt den Formerfordernissen des § 118 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StVollzG. Außerdem sind auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt, da die Fortbildung des Rechts eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung geboten erscheinen lässt. Die Frage, ob Bereitstellungskosten für nicht in Anspruch genommene Mahlzeiten bei den Haftkostenbeiträgen in Rechnung gestellt werden dürfen, hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da die Beschwerdeführerin nach eigenem Vorbringen bezüglich aller ihrer Justizvollzugsanstalten in entsprechender Weise abrechnen lässt. Soweit ersichtlich, ist die streitige Frage noch von keinem OLG entschieden worden.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Inrechnungstellung von Bereitstellungskosten für nicht eingenommene Mahlzeiten als belastende Maßnahme einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, die jedoch nicht vorhanden ist.

§ 50 Abs. 2 StVollzG, der allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme, sieht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsfolge nicht vor....

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