Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus.

2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH v. 26.3.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.

3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH v. 18.2.2003 - XI ZR 138/02).

4. In der Aufnahme einer so gearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.

5. § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH v. 23.9.2003 - BKR 2003, 893, 895).

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen 9 O 198/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen XI ZR 88/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.3.2003 verkündete Urteil des LG Darmstadt - Aktenzeichen 9 O 198/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten.

Der Kläger wurde im Jahr 1992 vom Vermittler A dazu bewegt, eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss er am .... 4.1992 mit der B & C D mbH einen Treuhandvertrag und erteilte dieser gleichzeitig eine Vollmacht zum Abschluss aller zur Durchführung des Erwerbs erforderlichen Verträge (Anlage B 5). In Ausnutzung der Vollmacht erwarb die Treuhänderin für den Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom .... 6.1992 (Anlage K 1) einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück O1,... Straße, auf dem eine Studentenwohnanlage gebaut werden sollte. In der Anlage A zu diesem Vertrag wurde namens des Klägers eine Grundschuld über 139.000 DM bestellt und die Übernahme der persönlichen Haftung sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt.

Die Beklagte übernahm die Finanzierung des Erwerbs für den Kläger. Dabei kam es im Juni 1992 zunächst zu einem Zwischenfinanzierungsvertrag (Anlage B 7), über den die Beklagte den Kläger persönlich mit Schreiben vom 5.6.1992 (Anlage B 8) informierte. Am 29.9.1992 schlossen die Parteien einen Endfinanzierungsvertrag (Anlage B 9) über 118.092 DM und 20.839 DM. Dabei wurde der Kläger vom Treuhänder vertreten. Auf dem Darlehensvertrag befindet sich der ausgefüllte Stempelaufdruck "gem. Treuhandauftrag und Vollmacht Nr. ... vom ... beurkundet von Notar ... in ...". Vereinbart war ein Nominalzins von 7,5 % mit Festschreibung auf acht Jahre. Der Kläger verpflichtete sich zur Gestellung einer "fälligen Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 139.000 DM".

Nachdem der Kläger die Zahlung der vereinbarten Darlehensraten einstellte, mahnte die Beklagte mehrfach an und kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 30.7.2001. Nach Verwertung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung beträgt ihre Restforderung 49.547,08 Euro. In dieser Höhe betreibt sie die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen des Klägers aus der Unterwerfungserklärung.

Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, soweit sie wegen der persönlichen Haftung betrieben wird. Die Beklagte hat hilfsweise Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages zzgl. Zinsen begehrt.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 12.3.2003, auf das wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 9.4.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 9.5.2003 eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zum 10.7.2003 an eben diesem Tag begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft (Berufungsbegründung v. 10.7.2003, Bl. 361 ff.). Der Kläger bestreitet we...

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