Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Abschlussprüfers einer Kaptialanlagegesellschaft gegenüber Dritten.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 823, 830, 826; HGB § 332; StGB §§ 263, 267

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 213/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.10.2008; Aktenzeichen III ZR 307/07)

 

Gründe

I. Die Kläger fordern von dem Beklagten mit der Begründung, dieser habe seine Pflichten als Abschlussprüfer der A Kapitaldienst GmbH verletzt, Schadensersatz. Der Beklagte prüfte im Auftrag der A GmbH deren Jahres- und Konzernabschlüsse für die Jahre 1997 bis einschließlich 2003. Er erklärte jeweils, keine Einwendungen zu erheben und versah die Abschlüsse mit Bestätigungsvermerken. Die B Vermögensberatung GmbH mit Sitz in O1, die im Besitz von Bestätigungsvermerken des Beklagten für den Konzernjahresabschluss zum 31.12.2001, für die Jahresabschlüsse zum 31.12. 2000 und 2002 und von Schlussurteilen zu Prüfungen nach § 36 Abs. 1 des WpHG für die Zeiten vom 16.11.2000 bis zum 15.11.2001 und vom 10.12.2002 bis zum 17.11.2003 war, vermittelte den Klägern den Beitritt zu dem von der A Kapitaldienst GmbH aufgelegten A. (AMA). Die A GmbH bestätigte den Klägern unter dem 28.2.2005 folgende Kontostände: Klägerin zu 1) 14.182,25 EUR, Kläger zu 2) 22.180,27 EUR, Kläger zu 3) 40.428,87 EUR sowie Klägerin zu 4) 22.896,47 EUR. Im Jahre 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A Kapitaldienst GmbH eröffnet. Der seit dem Jahre 1990 zunächst als Händler, später als Mitgeschäftsführer der A GmbH tätige C wurde durch Urteil der 26. Großen Strafkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.7.2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt [5/26 KLs 7670 Js 210600/05 Wi (26/059]. Die Kläger haben behauptet: Die Angaben des Beklagten in den von ihm gefertigten Prüfberichten und Bestätigungsvermerken seien falsch; dies werde durch das vorgenannte Urteil in der Strafsache gegen D und C belegt. Die Zeugin B habe den Beklagten im Oktober 2000 im Auftrag des Geschäftsführers der B GmbH telefonisch um Informationen über die Geschäftsführung der A GmbH und über die Seriosität der von dieser angebotenen Anlagen sowie über die ordnungsgemäße Buchführung gebeten. Der Beklagte habe sich nach anfänglicher Zurückhaltung durchaus positiv über die Seriosität der A GmbH geäußert und angeboten, Prüfberichte und Testate zum Zwecke der Weiterleitung an Kunden der B GmbH zu übermitteln. Die Weiterleitung habe nur an zum damaligen Kundenstamm der B GmbH gehörende Kunden erfolgen sollen. Dies habe die Zeugin B dem Beklagten mitgeteilt. In den Beratungsgesprächen habe Frau B auf die telefonischen Äußerungen des Beklagten Bezug genommen und von diesem gefertigte Prüfungsberichte - soweit bereits vorhanden - vorgelegt. Sie hätten ihre Anlageentscheidung aufgrund der positiven Bewertung des Unternehmens der A GmbH durch den Beklagten getroffen. Dem Kläger zu 1) seien entsprechende Unterlagen nachgereicht, er sei über das mit dem Beklagten im Oktober 2000 geführte Telefonat informiert worden. Wären ihnen korrekte Testate mit Verlustausweisungen vorgelegt worden, hätten sie diese Form der Anlage nicht gewählt bzw. nicht an der Anlage festgehalten. Ihr Schaden bestehe in der Summe des jeweils letzten Kontoauszugs vom 28.2.2005 bzw. 1.3.2005, der als Schuldanerkenntnis der A Kapitaldienst GmbH einzuordnen sei. Hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) sei wegen fehlerhafter Erstellung der Kontoauszüge auf den tatsächlich einbezahlten Betrag abzustellen. Die Parteien haben die im Urteil des LG wiedergegebenen Anträge gestellt. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 4) bestritten. Diese sei nicht alleinige Forderungsinhaberin. Eine B GmbH mit Sitz in O1 und eine Frau ... B seien ihm nicht bekannt. Zu keinem Zeitpunkt hätten Kontakte bestanden. Der Beklagte hat sich gegen die Höhe der geltend gemachten Schäden gewandt. Das LG hat die Klagen durch Urteil vom 11.4.2007 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird Bezug genommen. Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Kläger behaupten: Die Zeugin B habe dem Beklagten anlässlich des im Oktober 2000 geführten Telefonats ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Weiterleitung von Informationen und Unterlagen an Kunden aus dem damaligen Kundenstamm der B GmbH erfolgen solle. Sowohl der Zeugin B als auch dem Beklagten seien zum Zeitpunkt des im Oktober 2000 geführten Telefonats sämtliche Anleger, an die Informationen und Unterlagen des Beklagten hätten weitergeleitet werden sollen, bekannt gewesen. Der Beklagte habe eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen. Die Kläger beantragen, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 11.4.2007, 2/5 O 213/06 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.182,25 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; an den Kläger zu 2) 22.180,27 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins...

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