Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.07.2007; Aktenzeichen 3/5 O 104/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.7.2007 wird der am 6.7.2007 verkündete Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von den Beschwerdegegnern vor dem LG Darmstadt erhobenen - und sodann unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 111/06 vor dem LG Frankfurt am Main anhängig gewordenen Klagen (vormals LG Darmstadt - Az. 14 O 25/06 u.a.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 13. und 14.12.2005 zu TOP 2, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der W. Aktiengesellschaft auf die P. & G. Holding GmbH & Co. Operations oHG (mittlerweile firmierend als D.P. & G. Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co. Operations oHG) mit Sitz in Schw. am T. beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 125.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13./14.12.2005 beschloss zu TOP 2 mehrheitlich die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 80,37 EUR je Stückaktie (nachfolgend: Übertragungsbeschluss).

Die Antragsgegner haben jeweils Anfechtungsklage u.a. gegen diesen Übertragungsbeschluss erhoben.

Nach Verweisung durch das LG Darmstadt aufgrund der Konzentrationsverordnung vom 6.4.2006 waren die Anfechtungsklagen bei dem LG Frankfurt am Main im Verfahren 3-5 O 111/06 anhängig.

Die Antragstellerin hatte bei dem LG Frankfurt (3/5 O 91/06) einen Antrag auf Freigabe gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG gestellt, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister trotz der erhobenen Anfechtungsklagen zu erreichen. Das LG hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.10.2006 zurückgewiesen Es hat die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 28) als nicht offensichtlich unbegründet angesehen, weil deren Vertreter der Zutritt zur Hauptversammlung verweigert worden und dadurch rechtswidrig das Teilnahmerecht der von ihm vertretenen Aktionärin verletzt worden sei. Außerdem war das LG der Meinung, es fehle die offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklagen, weil die Vorzugsaktionäre an der Abstimmung über den angefochtenen Beschluss nicht beteiligt worden sind. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht anzunehmen.

Die gegen diesen Beschluss des LG eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 16.2.2007 zurückgewiesen (5 W 43/06). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 28) wegen einer Verletzung des Teilnahmerechts nicht offensichtlich unbegründet sei und das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ggü. der massiven Verletzung ihrer Aktionärsrechte zurücktreten müsse, wobei die bloße Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses dem nicht entgegen stehe. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Einen weiteren Freigabeantrag hat die Antragstellerin gestellt, nachdem durch Beschluss des LG vom 28.11.2008 die Klage des Klägers zu 38) zum Verfahren 3-5 O 111/06 verbunden worden ist. Mit Beschluss vom 16.1.2007 - 3-5 O 220/06 - hat das LG festgestellt, dass die Klage des Klägers zu 38) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht. Die Beschwerde des Klägers zu 38) gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 12.3.2007 - 5 W 6/07 - zurückgewiesen. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Das LG hat durch Urteil vom 30 3.2007 die Klagen der Antragsgegner ... abgewiesen, weil die Klagen der Antragsgegner ... nicht rechtzeitig erhoben worden seien, die Antragsgegner ... nicht anfechtungsbefugt seien und die Klagen der Antragsgegner ... rechtsmissbräuchlich seien. Auf die Klagen der übrigen Antragsgegner hat das LG u.a. den Übertragungsbeschluss für nichtig erklärt, weil der gesetzliche Vertreter der Antragsgegnerin zu 28) zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen worden sei (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner ... und die Antragstellerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 U 77/07 bei dem Senat anhängig. Die Akten dieses Verfahrens sind beigezogen worden.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 27.2.2007 beschloss zu TOP 5/mehrheitlich die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13/14.12.2005 zu TOP 2 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 80,37 EUR je Stückaktie (nachfolgend: Bestätigungsbeschluss).

Ein Großteil der Antragsgegner und weitere Aktionäre haben jeweils Anfechtungsklagen u.a. gegen diesen Bestätigungsbeschluss erho...

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