Normenkette

BGB § 1626a; FamFG § 155a

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 13.09.2013; Aktenzeichen 1 F 519/13)

 

Tenor

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Bad Schwalbach zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 E festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und insoweit Rechtsanwältin Born, Bad Schwalbach, beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des zur Zeit sechs Jahre alten gemeinsamen Kindes L.. Der weitere Beteiligte zu 2. hat die Vaterschaft am 25.7.2007 bei dem Standesamt ... anerkannt. Die Eltern haben keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben.

Unter dem 18.7.2013 beantragte der anwaltlich vertretene Antragsteller bei dem AG, ihm die elterliche Sorge für das Kind L. gemeinschaftlich zu übertragen. Er lebte mit der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Ohne weitere Hinweise oder Belehrung übersandte das AG der Antragsgegnerin diesen Antrag mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Die Kindesmutter nahm unter dem 8.8.2013 persönlich Stellung. In ihrem zweiseitigen Schreiben führte sie u.a. aus, dass sie bei dem Antragsteller einen Teilbereich der Wohnung gemietet habe und dessen Untermieterin sei. Es bestünden getrennte Verhältnisse. Sie schlafe im Kinderzimmer bzw. im Wohnzimmer auf dem Sofa. Auch hänge das Kind sehr an ihr. Sie könne "jetzt noch so vieles Schreiben", aber sie wolle "das ganze nicht auf dem kleinem seinem Rücken austragen, nur weil (der Antragsteller) nicht mit mir reden tut ... Ich möchte einfach nur das es meinem sohn gut geht und wenn es heist das ich bei diesem schreiben mich zurück halte dann tu ich dies den das wohlergehen meines sohnes ist mir wichtiger als mein eigenes was man von anderen nicht behaupten kann ... ich hoffe das schreiben hilft diese sache zu klären".

Das AG übersandte dieses Schreiben an den Antragsteller mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Sodann übertrug es mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.9.2013 dem Antragsteller die elterliche Sorge für das Kind L gemeinsam mit der Antragsgegnerin.

Hiergegen wendet sich die - nun anwaltlich vertretene - Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 11.10.2013.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt die Kindesmutter zuletzt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 13.9.2013 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige AG erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Kindesvater verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt ergänzend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L dem Antragsteller zu übertragen, hilfsweise das Sorgerecht für L insgesamt alleine dem Antragsteller zu übertragen.

Zur Begründung bezieht er sich unter Beifügung von zehn schriftlichen Stellungnahme dritter Personen u.a. auf "Falschangaben" der Kindesmutter, die laut der "Erläuterungen des Umfeldes ... glänzend manipuliert" und "... es mit der Wahrheit nicht sonderlich genau nimmt." Ohnehin werde die gemeinsame Wohnung zum Jahresende aufgegeben. Wohin sich die Kindesmutter verändere, habe diese noch nicht offenbart. Es diene dem Kindeswohl am ehesten, wenn das Kind mit dem Vater umziehe. Sollten die vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen bzw. angebotenen Zeugenaussagen nicht als hinreichend erachtet werden, wird die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt.

Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

II. Die mit Blick auf §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das AG. Denn nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf Antrag eines Beteiligten an das AG zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren des AG an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderliche wäre. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn das AG hätte mit Blick auf § 155a Abs. 3, 4 FamFG i.V.m. § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im vereinfachten Sorgerechtsverfahren entscheiden, sondern in das sog. reguläre Sorgerechtsverfahren überleiten und in diesem eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung schaffen müssen.

1. Das Familiengericht darf nur in den Fällen des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Unbeschadet dessen hat das Familiengericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine persönlichen Anhörung des Kindes i.S.v. § 159 FamFG bzw. für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes i.S.v. § 158 FamFG erfüllt sind. Darüber hinaus h...

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