Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis Prozesspfleger - Nachlassliquidator

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Prozesspflegers ist gegenüber der Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht subsidiär.

 

Normenkette

ZPO § 57

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.09.2011; Aktenzeichen 2-13 O 144/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 1.9.2011 abgeändert.

Der Beklagten ist durch das LG Frankfurt/M. für diesen Rechtsstreit ein Prozesspfleger zu bestellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Auf ihren Antrag ist der Beklagten für diesen Rechtsstreit gem. § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen.

Zu Recht geht das LG davon aus, dass die Beklagte nach Eintritt der Rechtshängigkeit ihre Prozessfähigkeit verloren hat, weil ihr organschaftlicher Vertreter nicht mehr zur Vertretung befugt ist. In einem solchen Fall ist § 57 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (OLG Dresden, Beschl. v. 10.8.2005 - 2 U 290/05, Rz. 6 m.w.N., juris; Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., ZPO § 57 Rz. 3).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers liegen vor, da die Verwirklichung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ohne die Bestellung eines Prozesspflegers erheblich gefährdet wird. Denn die erhobene Auskunftsklage soll ersichtlich die Durchsetzung der Rechte der Klägerin aus Eigentum an Waren, die sie in den Jahren 2008 und 2009 unter Eigentumsvorbehalt an die Beklagte lieferte, auch und gerade gegenüber Dritten ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass der fortgeschrittene Zeitabstand zum Lieferdatum und die weitere Unterbrechung dieses Rechtsstreits die Erlangung zutreffender Auskünfte und auf deren Grundlage das Auffinden der Waren erheblich erschwert. Die Durchsetzung der Rechte aus dem Vorbehaltseigentum, deren Vorbereitung die Auskunftsklage dient, würde möglicherweise sogar vereitelt, wenn der Beklagten ein Prozesspfleger nicht bestellt wird und die Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 241 ZPO fortdauert.

Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers für die Beklagte kann der Klägerin nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators vorrangig sei. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin während eines erheblichen Zeitraumes darum bemüht war, dass der Beklagten ein Liquidator bestellt wurde, diese Bemühungen aber mangels Aussicht des potentiellen Liquidators auf Vergütung wegen Vermögenslosigkeit der Beklagten scheiterten. Im Übrigen ist auch die Bestellung eines Prozesspflegers gegenüber der Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht subsidiär (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.1.2007 - 4 W 6/07, Rz. 6; OLG München, Beschl. v. 13.6.2007 - 7 W 1719/07, Rz. 4; OLG Köln, Beschl. v. 27.7.2005 - 19 W 32/05, Rz. 3; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.7.1995 - 9 W 69/94, Rz. 11, zit. jeweils nach juris).

Da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2859824

NJW-RR 2012, 510

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