Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 57/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 57/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers, der vom 01.07.2016 bis zu seiner Abberufung am 27.12.2016 Geschäftsführer der Beklagten und mit dieser - seither freigestellt - noch bis zum 31.10.2017 dienstvertraglich verbunden war, auf Zahlung eines dienstvertraglich vereinbarten Bonus für das Geschäftsjahr 2017.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit diese den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von 125.000 EUR. Insbesondere ergebe sich dieser Anspruch nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 16.06.2016. Die danach bestehende Voraussetzung für die Zahlung des variablen Gehaltes, dass der Geschäftsführer zum Ende des Geschäftsjahres, dessen Jahresabschluss maßgeblich für die Berechnung des Bonus ist, in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft stehe, erfülle der Kläger für das Geschäftsjahr 2017 nicht, da das Vertragsverhältnis zum 31.10.2017 beendet worden sei. Diese Klausel sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirksam, da sie allein an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses anknüpfe. Das Bundesarbeitsgericht habe nicht die in dem Urteil vom 06.05.2009 (10 AZR 443/08) vertretene Auffassung aufgegeben, sondern lediglich die Möglichkeit der geltungserhaltenden Reduktion unter Anwendung des sog. "Blue-Pencil-Tests". Soweit die Sonderzahlung an einen bis zu einem Zeitpunkt eintretenden Unternehmenserfolg anknüpfe, halte es seine Auffassung ausdrücklich aufrecht (Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12). Das Bundesarbeitsgericht habe zwar deutlich gemacht, dass durch eine Stichtagsklausel dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteter Lohn nicht entzogen werden dürfe. Diese Besonderheit sei aber nicht gegeben. Der Kläger sei im Jahre 2017 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen. Er habe seine Festvergütung erhalten, da er aber Unternehmensziele nicht mehr habe beeinflussen können und dürfen, könne ihm für das Erreichen dieser Ziele auch keine Vergütung entzogen werden. Unter diesen Voraussetzungen sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, mit dem Kläger noch eine Zielvereinbarung zu treffen. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass der Kläger für die Beklagte nicht mehr tätig sein und auf die Geschäftspolitik keinen Einfluss mehr haben solle. Dementsprechend sei ihm durch die Bestandsklausel kein bereits erarbeiteter Lohn entzogen worden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt.

Der Bonus betrage bei voller Zielerreichung 50% der Gesamtvergütung, sei also offenbar als maßgeblicher Anteil an der Leistungsvergütung zu verstehen. Es handele sich eindeutig um eine Zahlung mit Entgeltcharakter. Da die Beklagte durch Kündigung dafür sorgen könne, dass er als Geschäftsführer 11/12 seiner Leistung erbringe, dafür aber nur 50% seiner Vergütung erhalte und zudem sein freies Kündigungsrecht durch die Klausel wirtschaftlich massiv eingeengt werde, sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Stichtagsklauseln, nach denen eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter vollständig entfällt, wenn das Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag nicht besteht, grundsätzlich unwirksam seien.

Die Regelung sei nicht nur aufgrund ihres Inhalts unwirksam, sondern sei zudem überraschend, da sie äußerst unauffällig im Text "versteckt" sei.

Das Landgericht, das sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2009 (10 AZR 553/08) berufe, habe übersehen, dass diese Rechtsprechung überholt sei, wie sich etwa aus den Urteilen vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10) und vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12) ergebe. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die streitgegenständliche Klausel unwirksam.

Das Argument des Landgerichts, dass ihm kein Lohn für bereits geleistete Arbeit entzogen werde, sei zurückzuweisen, da er, der Kläger, gegen seine Abberufung ebenso wenig etwas hätte unternehmen können wie gegen die Freistellung. Durch die einseitige Freistellung könnten ihm aber nicht seine Vergütungsansprüche entzogen werden. Die Beklagte habe durch die Freistellung im Gegenteil gera...

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