Leitsatz (amtlich)

1. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, wenn er für den Mandanten günstige Umstände (hier private Grundstücksbewertung beim Zugewinnausgleichverfahren) aus taktischen Erwägungen nicht vorträgt, ohne den Mandanten über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens zu belehren.

2. Das anwaltliche Fehlverhalten wird aber nicht ursächlich, wenn der Mandant im weiteren Verlauf des Rechtsstreits mit seinem Ehegatten einen Vergleich abschließt, für den nicht nur ein geringfügig höherer Grundstückswert, sondern auch unterhaltsrechtliche Tatbestände maßgeblich wurden.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 633, 1374-1375

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen 1 O 57/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.10.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19.3.2009. Dort wurde folgendes ausgeführt:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus mangelhafter Beratung und Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem AG Duisburg-Ruhrort (Az. 15 F 293/95) zustehen. Der Senat folgt dem Ergebnis des LG. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I. Die Berufung des Klägers vermag bereits deshalb keinen Erfolg zu haben, weil die von ihm erhobene Teilklage mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht zulässig ist. Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; BeckRS 2006 01674 Urt. v. 12.1.2006 - III ZR 138/05, und Juris, LS. In JA 2006, 564; OLG Düsseldorf, NZS 2009, 281, Beschl. v. 16.10.2008 - I-24 U 54/08 auch bei juris und NRWE; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl.,§ 253 Rz. 15). Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urt. v. 12.1.2006, a.a.O.). Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; BeckRS 2006 01674, a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.; Senat, a.a.O.). Hiervon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger macht einerseits als Schadensposition den Vermögensnachteil geltend, der ihm im Hinblick auf die Zahlungen an seine frühere Ehefrau in dem Zugewinnausgleichsverfahren entstanden sein soll und verfolgt andererseits nicht näher bezifferte gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die im durchgeführten Berufungsverfahren angefallen sind. Zudem lässt die Abrechnung des Klägers offen, von welchem Schaden er eigentlich ausgeht. Denn er nennt alternativ einen nach seiner Ansicht geschuldeten Zugewinnausgleich von 40.214,93 EUR sowie einen von 29.478,30 EUR. Es ist nicht Aufgabe der angerufenen Gerichte, anstelle des Klägers einen bezifferbaren Schadensersatzanspruch zu berechnen und festzulegen, welche Beträge Gegenstand einer Teilklage und von der Rechtskraft der zu treffenden Entscheidung umfasst sein sollen.

II. Die Berufung des Klägers hat allerdings auch deshalb keinen Erfolg, weil eine Haftung der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) aus materiell-rechtlichen Gründen ausscheidet. Denn der Kläger hat weder eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem durch den Vergleichsschluss eingetretenen Schaden dargelegt noch einen eventuell entstandenen Kostenschaden nachvollziehbar dargetan.

1. Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn er hat die sachverständigen Feststellungen des Dipl.-Ing. B. vom 6.8.2004 nicht in das Zugewinnausgleichsverfahren eingeführt und auch die damit zusammen hängende Vorgehensweise nicht mit dem Kläger abgesprochen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten zu 1. diese Stellungnahme vorgelegen hat, was im Übrigen auch aus dem Eingangsstempel der Beklagten vom 7.8.2004 auf dem Schreiben des Gutachters B. vom gleichen Tag deutlich wird. Grundsätzlich ist es Sache des Rechtsanwalts, einer Partei diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rz. 940 "Beratung (allgemein)" m.w.N.). Ein Rechtsanwalt ist deshalb gehalten, für seinen Mandanten günstigen Sachvortrag schriftsätzlich vorzutragen. Er muss auch ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits vorliegenden Privatgutachtens angreifen, welches - wie hier - zu für seine Partei günstigeren Ergebnissen kommt (vgl. BGH NJW 2005...

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