Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 79/21)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat regt aus Kostengründen (Gebührenermäßigung gem. Nr. 1213 KV GKG) die Rücknahme der Berufung an.

Es besteht Gelegenheit, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung (Vers.-Nr. 001). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen und die hieraus resultierenden Ansprüche. Gegenstand der Klage sind die Präminenanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2021, jeweils in dem Tarif EXP1 und im hierauf erhobenen gesetzlichen Zuschlag (§ 149 VAG) für die Betragsentlastung im Alter GZN10. Allen Prämienanpassungen lagen als Auslöser Veränderungen in der Berechnungsgröße Versicherungsleistungen zugrunde, wobei die Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Prämienanpassung 2021 über 5 % und unter 10 % lag. Bezüglich der Prämienanpassung 2018 hat der Kläger bestritten, dass die Veränderung 10 % überschritten hat, ohne dass Vortrag zu deren konkreter Höhe erfolgt wäre.

Der Kläger wurde über die Prämienanpassungen wie folgt informiert:

Mit Schreiben vom 22.11.2017 - zugleich Nachtrag zum Versicherungsschein - kündigte die Beklagte dem Kläger eine Beitragsänderung zum 01.01.2018 wie folgt an:

"Sehr geehrter Herr A.,

heute möchten wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags informieren.

Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen.

Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt.

Neue gesetzliche Regelungen machen Änderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen der Krankentagegeldversicherung erforderlich, über die wir Sie mit der beiliegenden Übersicht informieren.

Die folgende Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsänderungen auf Ihren Vertrag auswirken. Für Kranken- und Pflegepflichtversicherte bei der B. gilt: Wenn Sie heute ausschließlich Informationen zu Ihrer Krankenversicherung erhalten, dann bleibt der Beitrag Ihrer Pflegepflichtversicherung bei der B. unverändert." (Bl. 67 LGA)

In dem Schreiben sind der Tarif EXP1 und der gesetzliche Zuschlag von 10 % als "geändert" gekennzeichnet.

In dem beigefügten Merkblatt "Wichtige Hinweise zu Ihrer Krankenversicherung" führt die Beklagte u.a. aus:

"Was sind die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung?

Die rechtlichen Grundlagen für die Beitragsänderungen ergeben sich u.a. aus § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und § 8b Abs. 1.1 der Musterbedingungen 2009 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KK09 bzw. MB/KT09).

Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden?

Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel den Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich.

Wieso kommt es in manchen Tarifen zu stärkeren Beitragssprüngen?

Weichen die Werte der Leistungsentwicklung nicht in dem gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, dürfen die Beiträge nicht angepasst werden. Dann bleiben auch die anderen Rechnungsgrundlagen unverändert, obwohl zum Beispiel der Rechnungszins gesunken ist.

Wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Beiträge angepasst werden müssen (siehe oben), sind diese erforderlichen Änderungen (z. B. schrittweise Senkungen des Rechnungszinses) auf einmal nachzuholen.

Welchen Einfluss hat die Entwicklung an den Kapitalmärkten?

Bei der Kalkulation wird für den Sparanteil des Beitrags (Alterungsrückstellung) ein bestimmter Zinssatz zu Grunde gelegt, der so genannte Rechnungszins. Die Zinsen an den Kapitalmärkten sind in den vergangenen Jahren stark gesunken. Die Zinsdifferenz muss durch einen höheren Sparanteil im Beitrag ausgeglichen werden. (...)" (Bl. 71 LGA)

Mit Schreiben aus November 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger eine Beitragsänderung zum 01.01.2021 wie folgt an:

"Sehr geehrter Herr A.,

in den vergangenen Monaten hat uns die Pandemie unterschiedlich gefordert. Eines ist in dieser Zeit b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge