Tenor

Der Senat regt an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO mit der Auflage, dass der Beschuldigte einen Betrag von 800 Euro an die Staatskasse zu zahlen hat, vorläufig einzustellen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten der Verletzung von Privatgeheimnissen. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, der Antrag genüge nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil dort der in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts jeweils am Ende enthaltene Verweis auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung und diese selbst nicht mitgeteilt worden seien, ist fernliegend. Denn dieser Umstand ist für die dem Senat zufallende Prüfung, ob die Staatsanwaltschaft durch die Einstellung des Verfahrens ihre Verfolgungspflicht verletzt hat, irrelevant. Der sachliche Inhalt der Bescheide wurde in der Antragsschrift jeweils vollständig wiedergegeben.

Der auf § 152 Abs. 2 StPO gestützte Einstellungsbescheid vom 28. Juli 2014 ist durch die spätere Aufnahme der Ermittlungen überholt und hat keinen Inhalt, der zum Verständnis des hier maßgeblichen Einstellungsbescheides vom 17. Dezember 2014 notwendig wäre oder über die dortigen Erwägungen hinausgeht. ImÜbrigen muss ein Einstellungsbescheid aus sich heraus verständlich sein. Eine näheren Wiedergabe des überholten Einstellungsbescheides vom 28. Juli 2014 bedurfte es daher nicht.

III.

Nach Aktenlage besteht der hinreichende Verdacht, dass sich der Beschuldigte einer Straftat nach § 203 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Denn selbst wenn die für die Beurteilung der Rechtfertigungselemente wesentlichen Tatsachenzugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, sind nicht sämtliche Voraussetzungen eines rechtfertigendes Notstandes (§ 34 StGB) erfüllt.

Den nach § 205 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag hat der Antragsteller rechtzeitig mit Schreiben vom 24. Juli 2014 gestellt. Hieraus geht das Verlangen, den Beschuldigten wegen der Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde, die demAntragsteller am 10. Mai 2014 bekannt geworden ist, strafrechtlich zu verfolgen, erkennbar hervor.

Die Ermittlungsbehörden sind im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Arzt trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein kann, die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn die Gefahr droht, dass sein Patient mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden (vgl. BGH NJW 1968, 2288).

Der Antragsteller hatte am 6. April 2013 einen Hirninfarkt mit rechtsseitigerHemiplegie (Halbseitenlähmung) erlitten. Dieses Krankheitsbild legte Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit nahe.

Nach dem Ermittlungsergebnis ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller bestrebt war, wieder als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn ohne ein solches Vorhaben hätte für seinen Sohn kein Anlass bestanden, die Frage eines Kfz-Umbaus mit dem Beschuldigten zu erörtern. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe am 29. März 2014 erstmals wieder - gemeint wohlaußerhalb der Familie - den Wunsch geäußert, ein Kraftfahrzeug zu führen, steht der Annahme, dass dieser Wunsch schon zehn Tage vorher, d.h. zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde durch den Beschuldigtenbestand, nicht entgegen. In der Folgezeit hat der Antragsteller sein Vorhaben auch durch die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens weiterverfolgt. Ohnehin kann zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass zum Zeitpunkt seiner Mitteilung vom 19. März 2014 objektiv eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB bestand.

Im Hinblick auf das Merkmal "nicht anders abwendbar" und das Vertrauensverhältnis zum Patienten ist grundsätzlich zu verlangen, dass ihn der Arzt bei Zweifeln an der Kraftfahrtauglichkeit vor einer Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde auf seinen Gesundheitszustand und die sich daraus für das Führen eines Kraftfahrzeugs ergebenden Gefahren hinweist (vgl. BGH a.a.O.; Gehrmann NZV 2005, 1, 8). Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.

Eine persönliche Rücksprache mit dem Antragsteller, den der Beschuldigte letztmals im Oktober 2013 in seiner Praxis behandelt hatte, ist hier nicht erfolgt. Es kann jedoch zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass eine solche Rücksprache wegen Zwecklosigkeit entbehrlich war...

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