Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Gewährleistungssicherungsabrede in Auftraggeber-AGB

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1 S. 1, §§ 307, 768 Abs. 1 S. 1, § 770 Abs. 1-2, § 812 Abs. 1; VOB/B § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 44 HK O 124/13)

BGH (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen VII ZR 207/09)

BGH (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen VII ZR 268/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.12.2013 verkündete Urteil des LG Dresden, Aktenzeichen 44 HK O 124/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens 2. Instanz beträgt 9.546,18 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus deren selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften vom 2.7.2004 und vom 20.9.2005 (K2) über insgesamt 9.546,18 EUR auf Zahlung in Anspruch.

Die Bürgschaften wurden an die Klägerin ausgereicht zur Absicherung etwaiger "Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz" sowie möglicher Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen gegen die zum 10.12.2010 (K4) in Insolvenz gefallene M. F. GmbH (fortan nur: Schuldnerin) aus dem gemäß Angebot vom 14.4.2003 (K13) am 27.5.2003 (K1) unter Einbeziehung insbesondere der Besonderen Vertragsbedingungen (EVM(B)BVB, fortan nur: BVB; K10) und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (EVM(B)ZVB/E, fortan nur: ZVB; K11) geschlossenen Bauvertrag über Fliesenlegerarbeiten.

Die Beklagte hat ihrer Inanspruchnahme - neben einer Vielzahl weiter gehender Einwände - in erster Instanz entgegengehalten, bei der in Ziff. 4.1 bis 4.4 BVB i.V.m. Ziff. 23 ZVB vorgesehene Sicherungsabrede für die Gewährleistungssicherheit handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Sicherungsabrede halte einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand und sei daher unwirksam, weil der Bürge nach den Vorgaben der Klägerin gehalten gewesen sei, auf die Einreden nach § 770 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu verzichten, was eine unangemessene Benachteiligung sowohl der Hauptschuldnerin als auch des Bürgen zur Folge habe. Die Unwirksamkeit der Sicherungszweckerklärung und den hieraus abzuleitenden Anspruch der Hauptschuldnerin auf Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde könne sie gem. § 768 BGB dem Zahlungsbegehr der Klägerin entgegenhalten.

Das LG hat mit dem am 12.12.2013 verkündeten Urteil (AS 63 - 67), auf das wegen der weiter gehenden erstinstanzlichen Feststellungen wie auch wegen der näheren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung stattgegeben und lediglich den daneben verfolgten Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten verneint.

Gegen die ihr am 17.12.2013 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 16.1.2014 Berufung eingelegt und diese mit am 17.2.2014 per Telefax eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das LG habe die Rechtsfrage, wer vorliegend als Verwender der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - BVB und ZVB - sei, unzutreffend beantwortet und in diesem Zusammenhang insbesondere verkannt, dass sich die Hauptschuldnerin bei Abgabe des Angebotes lediglich eines ihr im Zuge der Ausschreibung von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formulars - den Vorgaben der Ausschreibung entsprechend - bedient habe. Auch sei daran festzuhalten, dass unter den vorliegend zu würdigenden Gesamtumständen die Sicherungsabrede zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Neben den hierzu bereits erstinstanzlich angeführten Erwägungen sei ergänzend darauf zu verweisen, dass hier jedenfalls die Kombination mehrerer belastender Formularklauseln die Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung zur Folge habe. So sehe zwar Ziff. 4.1 BVB die Umwandlung der "teuren" Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 % der Auftragssumme in eine "günstigere" Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 3 % der Abrechnungssumme vor, die Geltendmachung des Umwandlungsanspruchs sei aber daran geknüpft, dass die Schuldnerin zunächst die Schlusszahlung empfange und "alle bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Ansprüche erfüllt sind". Diese Klausel sei zum einen intransparent, weil nicht ersichtlich sei, um welche Ansprüche es sich insoweit handeln solle. Zum anderen könne der Auftraggeber durch Verzögerung der Schlusszahlung das Fälligwerden des Umwandlungsanspruchs steuern und bis zur Bewirkung der Schlusszahlung verfüge er dann über eine Sicherheit von insgesamt 8 %, nämlich die 5%ige Vertragserfüllungsbürgschaft sowie einen noch nicht durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelösten Bareinbehalt von weiteren 3 % gemäß Ziffer der BVB.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils des LG Dresden die Klage (insgesamt...

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