Leitsatz (amtlich)

1. Wird vom Gläubiger vorgerichtlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt, obwohl der Schuldner der Forderung zuvor entgegengetreten ist, und werden dann im nachfolgenden Gerichtsverfahren Inkassokosten in Höhe einer anwaltlichen Geschäftsgebühr tituliert, steht im Kostenfestsetzungsverfahren einer Festsetzung der Hälfte der Verfahrensgebühr gegen den Schuldner § 13f Satz 1 und 2 RDG entgegen.

2. Wenn im Kostenfestsetzungsverfahren streitig ist, ob der Schuldner der Forderung vor Beauftragung des Inkassounternehmens widersprochen hat, trägt der Gläubiger die Glaubhaftmachungslast. Dies folgt aus der Ausgestaltung des § 13f Satz 3 RDG durch den Gesetzgeber.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 2714/21)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 16.08.2022, 6 O 2714/21, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht die Festsetzung eines Teils der Verfahrensgebühr im Umfang von 0,65 gegen den Beklagten mit Verweis darauf versagt hat, dass in dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Versäumnisurteil Inkassokosten in rechnerischen Umfang einer vollen Geschäftsgebühr gegen den Beklagten tituliert worden sind.

Vorgerichtlich verlangte die Klägerin von dem gewerblich tätigen Beklagten die Begleichung von Forderungen im Umfang von 20.371,41 EUR auf Grund von Warenlieferungen. Sie mahnte den Beklagten im Juni 2021 mehrfach. Am 17.08.2021 fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt. Mit Email vom 18.08.2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nunmehr ein Inkassobüro mit der Beitreibung ihrer Forderung beauftragt habe. Ein Inkassobüro wurde für die Klägerin ab dem 19.08.2021 - weitgehend erfolglos - tätig, wodurch der Klägerin Kosten entstanden. Der Beklagte zahlte am 06.09.2021 lediglich einen Betrag in Höhe von 206,63 EUR, wodurch ein Teil des Anspruchs auf bislang aufgelaufenen Verzugszins erfüllt wurde.

Nachdem sie nach dem 05.10.2021 einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, erhob dieser für sie unter dem 14.12.2021 Klage auf Zahlung von 20.371,41 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten sowie Inkassokosten in Höhe von 1.088,60 EUR (entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale nach RVG). Am 22.03.2022 erging ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, welches rechtskräftig wurde.

Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte die Klägerin die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 0,5 Terminsgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale und die verauslagten Gerichtskosten, insgesamt 2.645,60 EUR.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.08.2022 einen Betrag in Höhe von 2.111,30 EUR zugunsten der Klägerin festgesetzt. Es war der Ansicht, dass die im Versäumnisurteil zugunsten der Klagepartei titulierten vorgerichtlichen Inkassokosten im Umfang eines 0,65-Gebührenanteils nach § 15a Abs. 2 RVG i.V.m. § 13e Abs. 1 RDG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien.

Gegen diesen ihr am 19.08.2022 zugestellten Beschluss richtet sich Beschwerde der Klägerin vom 22.08.2022, mit der sie unter anderem geltend macht, dass § 13e Abs. 1 RDG die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters regele, nicht aber zu einer Begründung einer Verrechnung herangezogen werden könne. Soweit § 13f RDG eine Deckelung der außergerichtlich zu erstattenden Kosten für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters enthalte, entfalle diese Begrenzung, wenn - wie hier - der Schuldner die Forderung erst nach der Erteilung des Inkassoauftrages erstmals bestreite und dieses Bestreiten dann Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gebe. So habe der Sachverhalt hier gelegen, da die Klägerin am 19.08.2021 den Inkassodienstleister beauftragt habe, ohne dass der Schuldner zuvor die Forderung bestritten habe.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf einen Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren, dass es bislang an einem hinreichend konkreten Vortrag zu einem Bestreiten der Forderung durch den Beklagten nach Beauftragung des Inkassounternehmens fehle, legt die Klägerin dar, dass der Beklagte erstmals mit einer an das Inkassounternehmen gerichteten Email vom 05.10.2021 außergerichtlich geltend gemacht habe, dass die Forderungsaufstellung der Klägerin nicht zutreffe und dass erst dies zur Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie zur Klageerhebung geführt habe. Der Beklagte macht demgegenüber mit Schreiben vom 23.09.2022 unter Bezugnahme auf die zum Beleg beigefügte Email der Klägerin vom 18.08.2021 geltend, dass er der Gesamtforderung der Klägerin bereits in dem Telefonat vom 17.08.2022 widersprochen habe. Dies wiederum wird von der Klägerin in Abrede gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist es aufgrund des § 13f Satz 1 ...

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