Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch

 

Verfahrensgang

AG Rüdesheim (Beschluss vom 02.02.2005)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 20 W 286/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die in Abteilung II Nr. 1 eingetragene Rückauflassungsvormerkung zu löschen.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist mit dem Sohn … der Beteiligten zu 2) und zu 3) verheiratet. Diese waren Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. … unter Nr. 1 eingetragenen Grundstücks Flur 7, Flurstück 665. Mit Urkunde des Notars … vom 29.12.1995 übertrugen die Beteiligten zu 2) und 3) u.a. dieses Grundstück an ihren Sohn ….

Unter Ziffer 3.1 der Urkunde vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Beteiligten zu 2) und 3) verlangen können, dass die durch diesen Vertrag übertragenen Grundstücke unentgeltlich rückübereignet werden, falls

  • „der betreffende Erwerber den ihm übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten der Übergeber ohne deren schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise belastet, veräußert oder verschenkt,
  • der betreffende Erwerber, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, vor den Erschienenen zu 1) und 2) verstirbt,
  • der betreffende Erwerber nicht dafür gesorgt hat, dass der ihm übertragene Grundbesitz bei der Durchführung eines Zugewinnausgleichs, insbesondere im Falle einer Ehescheidung, unberücksichtigt bleibt, das heißt, nicht zu seinem ausgleichspflichtigen Vermögen gehört,
  • der Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des betreffenden Erwerbers bei Gericht gestellt wird,
  • der jeweils übertragene Grundbesitz von einem Gläubiger des betreffenden Erwerbers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet wird und unter der weiteren auflösenden Bedingung, dass die Vollstreckungsmaßnahme nicht binnen zwei Wochen beseitigt wird.”

Nach Ziffer 3.2 des Vertrages ist der Rückübereignungsanspruch bzw. Übertragungsanspruch der Übergeber unter den Voraussetzungen von Ziffer 3.1. erster Spiegelstrich auf das ebenfalls übergebene Grundstück … beschränkt. Der gesamte restliche durch den Vertrag übertragene Grundbesitz kann von den Erwerbern ohne Zustimmung der Übergeber belastet, veräußert oder verschenkt werden.

Ziffer 3.3 regelt, dass die Rückübertragung nur innerhalb von drei Monaten verlangt werden kann, nachdem die Übergeber Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt haben, der ihr Rückforderungsrecht begründet.

In Ziffer 7 des Vertrages normierten die Vertragsparteien eine Erlösbeteiligung der Übergeber im Falle der Veräußerung des Grundbesitzes.

Am 4.12.1996 haben die Beteiligten des Vertrages vom 29.12.1995 unter Bezugnahme auf die Ziffer 3 u.a. für den betroffenen Grundbesitz die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) bewilligt und beantragt. Diese ist am 17.12.1996 in Abteilung II Nr. 1 des oben näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen worden.

Mit notariellem Vertrag vom 30.8.2001 übertrug der Sohn … der Beteiligten zu 2) und 3) den Grundbesitz auf die Antragstellerin im Wege der Schenkung. Diese ist seit 19.10.2001 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.9.2004 die Löschung der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Rückauflassungsvormerkung begehrt.

Die Kammer hat die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 23.9.2004, mit der die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) und 3) verlangt hat, mit Beschluss vom 9.11.2004, auf den verwiesen wird, zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, der hiermit in Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, auf deren Begründung verwiesen wird.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO, da sie die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hat. Die Vormerkung erlischt, wenn der gesicherte Anspruch erloschen oder ein aufschiebend bedingter Anspruch entgültig nicht entstanden ist. Ist das Erlöschen der Vormerkung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, ist das Grundbuch entsprechend § 22 GBO zu berichtigen (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 22 Rn. 18; Palandt, BGB, 64. Aufl., § 886 Rn. 4, 6).

Das Grundbuchamt hätte die Rückauflassungsvormerkung zudem gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 GBO wegen Gegenstandslosigkeit löschen müssen. Gemäß § 84 Abs. 2 lit a) GBO ist eine Eintragung gegenstandslos, soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist. § 84 Abs. 3 bestimmt, dass zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 auch Vormerkungen zählen. Die Gegenstandslosigkeit einer Vormerkung liegt dann vor, wenn der Anspruch, dessen Sicherung sie dienen soll, nicht besteht und auch nicht bestehen kann (Demharter, a.a.O., 84 RN 8).

Mit der...

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