Leitsatz (amtlich)

1. Das LG ist grundsätzlich an seine Rechtsauffassung gebunden bei einer Beschwerdeentscheidung über einen Beschluss, durch den das Grundbuchamt einen Eintragungsantrag aus den Gründen einer Zwischenverfügung zurückgewiesen hat, die das LG in einer ersten Beschwerdeentscheidung sachlich bestätigt hat. Diese Bindung gilt nicht für das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die erste Beschwerdeentscheidung nicht angefochten werden konnte.

2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung einer Urkunde gebunden, die das LG verfahrensfehlerfrei vorgenommen hat.

3. Eine Vormerkung kann nicht bestellt werden, um Ansprüche gegen den Einzelrechtsnachfolger des Grundstückseigentümers zu sichern. Eine Rückübertragungsvormerkung erlischt, wenn der gesicherte bedingte Anspruch nicht entstanden ist oder nicht mehr entstehen kann. Ist eine Übertragung auf einen Einzelrechtsnachfolger dem Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten gestattet, erlischt ein Rückübertragungsanspruch und damit die zu seiner Sicherung eingetragene Vormerkung jedenfalls mit Eintragung.

 

Normenkette

BGB § 883; GBO §§ 22, 78, 80 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 4 T 120/05)

AG Rüdesheim am Rhein (Aktenzeichen HG-3049-9)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Löschung einer zugunsten der Antragsgegner eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.

Die Antragsgegner hatten am ...12.1995 zu UR-Nr. .../1995 des Notars N1 mit ihren Söhnen einen Übergabevertrag im Weg der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, durch den sie u.a. das hier betroffene Grundstück auf ihren Sohn A, den späteren Ehemann der Antragstellerin, übertrugen.

In dem Übergabevertrag heißt es unter 3.1:

"Die Übergeber können von den Erwerbern verlangen, dass ihnen die durch diesen Vertrag jeweils übertragenen Grundstücke und Grundstücksmiteigentumsanteile unentgeltlich wieder rückübereignet werden, ... falls

  • der betreffende Erwerber den ihm übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten der Übergeber ohne deren schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise belastet, veräußert oder verschenkt,
  • der betreffende Erwerber, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, vor den Erschienenen zu 1) und 2) verstirbt,
  • der betreffende Erwerber nicht dafür gesorgt hat, dass der ihm übertragene Grundbesitz bei der Durchführung eines Zugewinnausgleichs, insb. im Fall einer Ehescheidung unberücksichtigt bleibt, dass heißt, nicht zu seinem ausgleichspflichtigen Vermögen gehört,
  • ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des betreffenden Erwerbers bei Gericht gestellt wird,
  • der jeweils übertragene Grundbesitz von einem Gläubiger des betreffenden Erwerbers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet wird und unter der weiteren auflösenden Bedingung, dass die Vollstreckungsmaßnahme nicht binnen zwei Monaten beseitigt wird."

Unter 3. 2 des Vertrages heißt es:

"Der Rückübereignungsanspruch bzw. Übertragungsanspruch der Übergeber unter den Voraussetzungen von Ziff. 3.1 erster Spiegelstrich ist beschränkt auf das Grundstück ... Straße ... (Grundbuch von ... Bl. ..., lfd. Nr. ..., Flur ... Flurstück ...). Der gesamte restliche durch diesen Vertrag übertragene Grundbesitz kann von den Erwerbern ohne die Zustimmung der Übergeber belastet, veräußert oder verschenkt werden.

Im Übrigen kann die Rückübereignung nur innerhalb von drei Monaten verlangt werden, nachdem die Übergeber Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt haben, der ihr Rückforderungsrecht begründet."

Unter 7.1 des Vertrages ist für den Fall der Veräußerung u.a. des betroffenen Grundstücks eine Erlösbeteiligung der Übergeber von 15 % des Erlöses vorgesehen. Wegen des Vertragsinhaltes im Einzelnen wird auf Fol. 9/43 d.A. Bezug genommen.

Zu UR-Nr. .../1996 des Notars N1 vom ...12.1996 bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten unter Bezugnahme auf die notarielle Verhandlung vom 19.12.1995 die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung betreffend den übertragenen Grundbesitz zugunsten der Übergeber. Die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung bezüglich des hier betroffenen Grundbesitzes erfolgte am 17.12.1996.

Zu UR-Nr. .../2001 des Notars N2, O2, vom ...8.2001 (Fol. 3/3 d.A.) übertrug der seit 26.3.1996 als Alleineigentümer eingetragene Ehemann der Antragstellerin u.a. das betroffene Grundstück schenkweise an diese. Unter II (2) des Vertrages ist bestimmt, dass die Antragstellerin nicht in die schuldrechtlichen Vereinbarungen zu den Rückübereignungsansprüchen der Antragsgegner eintritt und es wird erläutert, dass die dafür eingetragenen Vormerkungen ohne Erteilung einer Löschungsbewilligung löschungsreif seien, weil nach dem Inhalt der Übertragun...

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