Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen 11 C 2593/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2010; Aktenzeichen V ZR 60/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 19.05.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der Eigentümerversammlung am 11.07.2008 unter TOP 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10.1, 12, 13, 14 und 15 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden und die Klage hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 1 abgewiesen wird.

3. Mit der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/10, die Beklagten 9/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Anfechtung der in der Eigentümerversammlung am 11.07.2008 gefassten Beschlüsse zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 78.554,30 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgericht Regensburg vom 19.05.2009 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In diesem Urteil wurden die in der Eigentümerversammlung vom 06.07.2007 unter TOP 4, 6, 7, 10 und 11 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt, da sie gegen die Teilungserklärung verstoßen würden. Die Anfechtungsklage hinsichtlich des unter TOP 13 a gefassten Beschlusses wurde abgewiesen.

Weiter wurde festgestellt, dass sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 11.07.2008 gefassten Beschlüsse nichtig sind. Die Klägerin sei zu Unrecht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen worden. Die Klausel in § 10 Nr. 4 der Teilungserklärung

„Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen”

sei nichtig.

Die Klägerin richtet sich mit ihrer Berufung gegen diese teilweise Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung,

der unter TOP 13 a gefasste Beschluss sei wegen der von den Zeugen N.N. bestätigten Verweigerung des Rederechts nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei insoweit fehlerhaft.

TOP 13 a sei zudem zu unbestimmt.

Außerdem sei die bisherige Verwaltung wegen einer Vielzahl von Verfehlungen nicht geeignet, eine ordentliche Verwaltung durchzuführen.

Auch sei gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen worden, weil der Versammlungsleiter zu diesem Zeitpunkt weder Geschäftsführer noch Angestellter der Verwalterin gewesen sei.

Das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil der Klägerin keine ausreichende Zeit zur Erwiderung auf einen vor Urteilsverkündung zugestellten Schriftsatz der Beklagten verblieben sei.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 19.05.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Regensburg, Az. 11 C 2593/07, wird der angefochtene Beschluss TOP 13 a): „Verlängerung des Verwaltervertrages” aufgehoben.

Die Beklagten beantragen

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagten verfolgen im Übrigen mit ihrer eigenen Berufung die Abweisung der Klage insgesamt weiter.

Sie sind der Auffassung,

dass sämtliche Beschlüsse beider Eigentümerversammlungen wirksam seien. Es hätte keiner förmlichen Abänderungsvereinbarung für die vorgenommene Abweichung vom Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung bedurft.

Der in der Teilungserklärung vereinbarte Ausschluss von Wohnungseigentümern von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung sei ein zulässiger „selbst erklärter Verzicht”.

Die Beklagten beantragen insoweit:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des AG Regensburg, Az. 11 C 2593/07 vom 19.05.2009, zugestellt am 22.05.2009, wird die Klage abgewiesen, soweit das AG Regensburg die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 06.07.2007 unter TOP 4, 6, 7, 10 und 11 für ungültig und sämtliche in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11.07.2008 gefassten Beschlüsse für nichtig erklärt hat.

Die Klägerin beantragt insoweit:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 03.02.2010 haben die Parteien die Anfechtung bezüglich TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 06.07.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die eingelegten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1.1.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt.

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2009 (Bl. 224 d. A.) i...

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