Tenor

Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10.12.2009 - ... - in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10.5.2010 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Steuerberaterkammer Köln auferlegt.

 

Gründe

I. Der Berufsangehörige ist Geschäftsführer der ...-GmbH (..., einer Steuerberatungsgesellschaft. Diese beriet eine Frau Dr. ... sowie drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin und/oder Gesellschafterin sie war, in steuerlicher Hinsicht. Im Jahr 2008 kündigte die ... alle vier Mandate und rechnete offene Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 29.486,49 Euro ab. Des Weiteren machte die ... ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr übergebenen Unterlagen geltend. Die Mandantinnen verweigerten den Ausgleich der Rechnungen und wandten sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte an Herrn Rechtsanwalt ... aus ... . Sodann kam es zu einem mehrmonatigen Schriftwechsel zwischen der ... und Herrn Rechtsanwalt ..., der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist. Sämtliche Schreiben der ... unterzeichnete der Berufsangehörige.

Mit Schreiben vom 24.1.2009 bot die LRK einen Vergleich an, wonach die Mandantinnen bis zum 20.2.2009 einen Betrag von 22.077,80 Euro zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche zahlen sollten; nach vollständiger Zahlung werde die ... sämtliche Unterlagen herausgeben. Der Berufsangehörige wies für die ... darauf hin, dass eine weitere Verhandlungsbereitschaft nicht bestehe und kündigte für den Fall, dass das Angebot abgelehnt werde, die Erhebung einer Honorarklage an.

Hierauf erwiderte Herr Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 20.2.2009 für seine Mandantinnen. Er bot die Zahlung eines Betrags von 10.000 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche an und erklärte, andernfalls müsse die Sache gerichtlich geklärt werden. Zur Begründung führte er aus, bezüglich einer der Gesellschaften sei das Mandat der ... nicht dokumentiert; zudem seien die Honorarrechnungen formell unrichtig. Auch sei zweifelhaft, ob die ... die abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht habe und ob der Stundensatz von 80 Euro angemessen sei, da die Tätigkeit - die ... hatte auftragsgemäß u.a. eine Betriebsprüfung begleitet - keinen hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad gehabt habe. Hinsichtlich einer anderen Gesellschaft gab er an, ihm seien keine offenen Rechnungen mehr bekannt.

Der Berufsangehörige reagierte auf diesen Schriftsatz mit einem von ihm verfassten Schreiben der ... vom 28.2.2009, in dem es u.a. heißt:

“Soweit Sie den Gebührensatz von 80 Euro/Std. als überhöht für die Betreuung straffälliger Gesellschafter und insolventer Kapitalgesellschaften ansehen, die Hände ringend meine Aktivitäten zur Mittelbeschaffung benötigten und die mich bedrängt haben, um unterschiedliche Bilanzen für die Bank und für das Finanzamt zu erstellen, so fehlt Ihnen als realitätsfremder Rechtsverdreher wohl völlig der Überblick. Gemessen an den Anforderungen der heutigen Rechtsgebiete und lapidarer Schriftwechsel können Sie sich selbst aussuchen, wer überbezahlt ist.

Die Tatsache, dass Ihnen ... die offenen Rechnungen in Sachen ... nicht mehr bekannt sind, lässt doch klar erkennen, mit welchen Mitteln Sie arbeiten. Wären Sie an einer soliden Einigung interessiert, dann hätten Sie einen Blick in die Bürgschaft geworfen oder ihren Mandanten befragt. Dass der die offenen Rechnungen nicht kennen will, entspricht seiner kriminellen Neigung. Sie schließen sich diesen Methoden aufgrund der Honorarerwartungen an, obwohl ich davon ausgehe, dass Sie genauso hinter Ihrem Geld herlaufen werden."

Hinsichtlich dieser beiden Äußerungen hat die Steuerberaterkammer Köln dem Berufsangehörigen unter dem 10.12.2009 eine Rüge (BA-R-14/09) wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots der §§ 57 StBerG, 5 BOStB erteilt. Der Rügebescheid ist dem Berufsangehörigen am 14.12.2009 zugestellt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ist am 8.1.2010 bei der Steuerberaterkammer eingegangen. Diese hat den Einspruch mit Bescheid vom 10.5.2010, dem Berufsangehörigen zugestellt am 12.5.2010, zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.6.2010, eingegangen bei Gericht am 7.6.2010, hat der Berufsangehörige eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Unter dem 13.9.2010 hat die Steuerberaterkammer eine Gegenerklärung abgegeben.

II. Der Rügebescheid vom 10.12.2009 ist aufzuheben, da der Berufsangehörige mit den angegriffenen Äußerungen im Schreiben vom 28.2.2009 die Berufspflichten gemäß §§ 57 Abs. 1, Abs. 2 StBerG, 5 Abs. 1 BOStB nicht verletzt hat. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt nicht vor.

Nach § 5 Abs. 1 BOStB sind Steuerberater zur Sachlichkeit verpflichtet. Sachlich ist ein Verhalten, das bei gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die anvertrauten Interessen in angemessener Form zu vertreten. Das Sachlichkeitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn es sich um Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen handelt. Allerdings sind im Lichte der Grundrechte aus Art. ...

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