Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgabe entzogener Elektrogeräte. Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 917/05, 2 BvR 2174/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 01.11.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten; ihm die Nutzung seiner ihm entzogenen Elektrogeräte bis zur vollständigen Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen.

Der Antragsteller hat nach Auslegung seines Antrages eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG beantragt, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu antragsgemäßer Entscheidung begehrt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig und daher zurückzuweisen.

Würde die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, würde dies eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darf jedoch die Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Eine solche Ausnahme ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die Akten gleichzeitig der Antragsgegnerin zur Stellungnahme zum Antrag nach § 109 StVollzG in der Hauptsache zugeleitet werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622181

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