Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschlüsselung der Antragsforderung nach Monaten, gegebenenfalls nebst Zuordnung der betreffenden Arbeitnehmer als Voraussetzung an die Schlüssigkeit des Insolvenzantrages eines Sozialversicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Schlüssigkeit des Insolvenzantrages eines Gläubigers (hier: Sozialversicherungsträger) gehört die Aufschlüsselung der Antragsforderung nach Monaten, gfs. nebst Zuordnung der betreffenden Arbeitnehmer.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Mitte (Entscheidung vom 23.06.2010; Aktenzeichen 67c IN 233/10)

BGH (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen IX ZB 29/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.06.10, Insolvenzgericht, Aktenz. 67c IN 233/10 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 1.267,37 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I)

Mit Schreiben vom 03.06.2010 (eingegangen bei Gericht am 09.06.10) (Bl. 1 d.A.) stellte die Beschwerdeführerin Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Fxxx Axxx Mxxx wegen Zahlungsunfähigkeit. Sie führte aus, der Schuldner sei für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis 30.11.2002 für die bei ihr krankenversicherten Arbeitnehmer Jxxx Sxxx und Dxxx Sxxx mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.267,37 EUR nebst Säumniszuschlägen von 1.050 EUR und Kosten von 372,54 EUR in Verzug. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 09.06.09. Dem Antrag waren unbeglaubigte Kopien eines vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses vom 09.06.09, sowie zweier Beitrags-/Festsetzungsbescheide nebst Zustellungsurkunden als Anlagen beigefügt.

Mit Schreiben vom 09.06.10 wurde die Beschwerdeführerin vom Insolvenzgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGH ZIP 2004, 1466 [BGH 05.02.2004 – IX ZB 29/03] darauf hingewiesen, dass bezüglich der Glaubhaftmachung des Anspruches die Aufgliederung der geltend gemachten Summe nach Beitragsmonaten zzgl. der jeweiligen Nebenforderung und auch die namentliche Zuordnung der Beträge zu den Arbeitnehmern erforderlich sei. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes sei die Vorlage eines zeitnaheren Vollstreckungsprotokolls erforderlich.

Die Beschwerdeführerin teilte am 11.06.10 mit, die angemeldete Forderung habe sich durch Teilzahlung um 789,64EUR verringert. Sie erwiderte auf das Schreiben des Gerichts, eine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung / Fruchtlosigkeitsbescheinigung stelle der Gerichtsvollzieher nicht aus, wenn ihm eine eidesstattliche Versicherung aus den letzten 3 Jahren bekannt sei. Im Übrigen reiche ein Rückstand mit Sozialversicherungsbeiträgen über 6 Monaten zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes aus. Die Beschwerdeführerin fügte ihren Schlussprüfungsbescheid v. 28.10.04 als weitere Anlage bei.

Mit Beschluss vom 23.06.2010, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, wurde sodann der Antrag auf Insolvenzeröffnung der Beschwerdeführerin als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.07.10, in der sie ihre bisherige Argumentation vertieft (vgl. Bl. 36 ff. d.A.).

Inzwischen hat der Schuldner eine weitere Teilzahlung auf die streitgegenständlichen Beitragsrückstände geleistet.

 

Entscheidungsgründe

II)

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin nicht entsprechend der höchstrichterlichen Anforderungen des BGH (ZIP 2004. 1466 f.) ausreichend glaubhaft gemacht, wonach die schlüssige Darlegung der Forderungen eine Aufschlüsselung nach Monaten und einzelnen Arbeitnehmern erfordert. Weder den Schriftsätzen noch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Anlagen ist zu entnehmen, welche Beitragsrückstände im Einzelnen in welchem der genannten Monate angefallen sind, und welchem der beiden von ihr genannten Arbeitnehmer sie jeweils zuzuordnen sind. Die Berechnung der geltend gemachten Forderung nebst Zinsen ist so nicht nachprüfbar.

Zu Recht hat das Insolvenzgericht ferner darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden Aufschlüsselung ebenfalls nicht dargelegt ist, ob sich die behaupteten Beitragsrückstände tatsächlich auf mindestens 6 Monate verteilen. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner nach der Antragstellung noch eine Teilzahlung geleistet hat und sich dadurch die Frage stellt, ob insoweit die sechs-Monats-Spanne nicht nachträglich weggefallen sein könnte.

Der Eröffnungsantrag war im Ergebnis somit schon mangels ausreichender Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten Insolvenzforderung als unzulässig abzuweisen.

Die – in Rechtsprechung und Literatur umstrittene – Frage, ob eidesstattliche Versicherungen des Schuldners bzw. Unpfändbarkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers, die älter als 6 Monate sind, eine Zahlungsunfähigkeit ausreichend glaubhaft machen können, muss im vorliegenden Fall daher nicht entschieden werden.

Der Gegenstandswert orientiert sich an der Höhe de...

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