Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen I-15 U 43/14)

BGH (Beschluss vom 17.09.2013; Aktenzeichen 3 StR 158/13-2)

BGH (Beschluss vom 17.09.2013; Aktenzeichen 3 StR 158/13-1)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

    geschäftlich handelnd

    im Nachgang zu der Versendung eines Formulars gemäß der Anlage K 1 aufgrund einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift des Adressaten diesem gegenüber mit Folgeschreiben Entgelte zu fordern und/oder fordern zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben "Rechnung" gemäß der Anlage K 5 und/oder dem Schreiben "Mahnung" gemäß der Anlage K 6 und/oder dem Schreiben "Inkasso 1" und/oder dem Schreiben "Anwalt" gemäß der Anlage K 18 und/oder dem Schreiben "Klage" gemäß der Anlage K 19.

  • 2.

    Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25. Mai 2012 zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, versendet an Gewerbetreibende das aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtliche Formular, bei dessen unterzeichneter Rücksendung eine vergütungspflichtige Eintragung in ein von der Beklagten zu 1) unterhaltenes Internet-Firmenverzeichnis erfolgt.

Der Kläger hat zunächst in einem Rechtsstreit 38 O 148/10 beim Landgericht Düsseldorf die Beklagten auf Unterlassung der Versendung eines solchen Formularschreibens, das allerdings nach Auffassung der Beklagten von dem jetzt verwendeten Formular abweicht, erfolgreich in Anspruch genommen. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Beklagten die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Mit dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger zu unterlassen, mit Rechnungen, Mahn-, Inkasso- oder Anwaltsschreiben Entgelte zu fordern, die aus unterzeichneter Rücksendung solcher Formulare hergeleitet werden.

Der Kläger ist der Ansicht, nicht nur das Versenden der fraglichen Formularschreiben sei geschäftlich unlauter, weil verschleiert werde, das ein Vertragsverhältnis eingegangen werden solle. Auch die im Nachgang durch Rechnungen, Mahnungen etc. erfolgten Versuche, ein Entgelt zu fordern, seien geschäftlich unlauter, weil unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der systematischen und zielgerichteten Täuschungshandlungen die Früchte wettbewerbswidrigen Verhaltens zu ziehen versucht werde.

Neben der Unterlassung verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1) die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, vor einer Entscheidung sei die Entscheidung über die Nichtzahlung der Revision im Rechtsstreit 38 O 148/10 abzuwarten.

Soweit sich der Kläger auf obergerichtliche Entscheidungen berufe, lägen den Urteilen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge sei allein zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich zu klären. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) bestehe ein Widerrufsrecht. Die Beklagten versuchten lediglich, im Rahmen des Geschäftsbetriebes mit üblichen Mitteln berechtigte Forderungen durchzusetzen. Die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern werde nicht durch die Ausübung von Druck beeinflusst. Zudem fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, da er keine Vollmacht der Zahlungsschuldner habe. Diese selbst wiederum seien keine Wettbewerber im Verhältnis zur Beklagten zu 1).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor unter 1. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3, 5 Abs. 1 UWG.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus seiner Eigenschaft als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Kläger macht wettbewerbsrechtlich begründete Unterlassungsansprüche, nicht bürgerlich rechtliche Ansprüche von vermeintlichen oder tatsächlichen Vertragspartnern der Beklagten zu 1) geltend. Auf die Vollmacht eines Betroffenen kommt es daher nicht an.

Der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches steht nic...

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