Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten für ein Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren wegen mangelnder vollständiger Auskunftüber die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit

 

Normenkette

InsO § 4c Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 04.02.2010; Aktenzeichen 253 IK 164/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen IX ZB 160/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 165,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.02.2010 hat das Amtsgericht Dortmund die am 14.10.2008 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren aufgehoben, nachdem die Schuldnerin trotz entsprechender Belehrung des Treuhänders ausweislich seines Berichts vom 14.01.2009 und trotz Aufforderung des Gerichts vom 30.09.2009 keine vollständige Auskunft über die Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheiten erteilt hatte. Ein vor Erlass des angefochtenen Beschlusses von der Schuldnerin vorgelegtes Schreiben der Diakonie vom 26.10.2009, in dem mitgeteilt worden war, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann in einer städtischen Obdachlosensiedlung leben, in verschiedenen Bereichen der sozialarbeiterischen Unterstützung bedürfen und sich die Arbeitssuche der Schuldnerin aufgrund mangelnder Schul- und fehlender Berufsbildung schwierig gestalte und bislang erfolglos geblieben sei, hat das Amtsgericht Dortmund als inhaltlich unzureichend angesehen und außerdem wegen fehlender Unterzeichnung nicht berücksichtigt.

Gegen den Beschluss vom 04.02.2010, der ihnen am 12.02.2010 zugestellt worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 19.02.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung das Schreiben der Diakonie vom 26.10.2009 im Original nachgereicht sowie ein weiteres Schreiben vom 01.03.2010 vorgelegt, demzufolge die Schuldnerin nach eigenen Angaben die Sonderschule für Lernbehinderte nach der 6. Klasse abgebrochen habe, aufgrund ihrer Heirat keinerlei weitere schulische oder berufliche Ausbildungsmaßnahmen mehr erfolgten und ihre Arbeitssuche deshalb bisher erfolg- und chancenlos geblieben sei.

Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 09.04.2010, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30.04.2010 ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie offensichtlich nicht in der Lage sein werde, ein pfändbares Einkommen zu erzielen, da sie höchstens eine Putztätigkeit im Minijobbereich finden könnte; schriftliche Dokumente über ihre Ausbildung seien mangels geordneter Haushaltsführung nicht vorhanden; zum Abfassen schriftlicher Bewerbungen sei sie nicht in der Lage; ihre Bemühungen um Arbeit seien bisher erfolglos geblieben, sie sei aber gewillt und werde auch vom Diakonischen Werk dazu angehalten, einen Arbeitsplatz zu finden. Für ihr Vorbringen hat die Schuldnerin die Sozialarbeiterin B als Zeugin benannt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. § 4 d Abs. 1 InsO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet, da auch nach dem ergänzenden Beschwerdevorbringen die Aufhebung der Stundung durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund berechtigt war.

Gem. § 4 c Nr. 4 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Durch die Erwerbsobliegenheit soll das Argument entkräftet werden, dem Schuldner werde eine Restschuldbefreiung zum Nulltarif eröffnet. Außerdem ist sein ernsthaftes Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit ein wesentliches Indiz für seine Motivation, das mehrjährige Verfahren auch durchzustehen (Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 4 c Rdnr. 5).

Die Schuldnerin hat trotz mehrfacher Hinweise und Aufforderungen schon nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie sich ernsthaft und ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Es ist lediglich mehrfach wiederholt worden, dass sie aufgrund ihres mangelnden Bildungsstandes weder in der Lage sei, schriftliche Bewerbungen abzufassen, noch mit der Aufnahme einer Tätigkeit rechnen könne, mit der ein pfändbares Einkommen zu erzielen sei. Es ist jedoch in keiner Weise konkret geschildert worden, seit wann, wie häufig, bei welchen Stellen und für welche Art von Arbeitstätigkeit bisher überhaupt Vermittlungsversuche unternommen worden sind. Mangels diesbezüglich substantiierten Sachvortrags bestand auch keine Veranlassung zur Vernehmung der die Schuldnerin betreuenden Sozialarbeiterin als Zeugin, da die Be...

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