Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Widerruf der Stundung von Gerichtskosten i.R.e. Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

InsO § 4c Nr. 4, § 296 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen IX ZB 160/10)

LG Dortmund (Beschluss vom 10.05.2010; Aktenzeichen 9 T 168/10)

 

Tenor

wird die durch Beschluss vom 14.10.2008 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben.

 

Gründe

Der Schuldnerin wurden die Verfahrenskosten für Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet.

Nach § 4 c Nr. 4 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn die Schuldnerin keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn sie ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Dabei ist es Sache der Schuldnerin, darzulegen und auf Anordnung des Gerichts – auch durch Abgabe einer eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen –, dass sie ein Verschulden hinsichtlich der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit nicht trifft (§§ 4 c Nr. 4, 296 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Weil dem Gericht Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Schuldnerin ihren Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt, wurde ihr mit Schreiben vom 30.09.2009 für eine schriftliche Auskunft über die Erfüllung der Obliegenheiten eine Frist gesetzt. Die angeforderte Erklärung ist innerhalb der Frist nicht eingegangen. Die vom Schuldnervertreter am 20.11.2009 eingereichte Kopie eines Schreibens der Diakonie vom 26.10.2009 ist zur Erfüllung der gerichtlichen Aufforderung nicht geeignet, zumal das Schreiben auch nicht unterzeichnet ist.

Die Bewilligung der Stundung war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2923319

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