(1) Dem Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c kann die weitere Beschäftigung der Leitung, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

 

(2) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c trotz entsprechender Anordnung nach § 13 keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit, höchstens bis zu einem Jahr, einsetzen. 2Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. 3Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt.

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