(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. 2Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. 3Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden.[1] [Bis 31.12.2023: 2Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden. 3Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m. 4Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. 5Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.]

 

(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Raumfläche[2] [Bis 31.12.2023: Netto-Grundfläche] des Raumes einschließlich der Netto-Raumfläche[3] [Bis 31.12.2023: Netto-Grundfläche] verglaster Vorbauten und Loggien haben.

 

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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