(1) Die Sonderabfallagentur ist neben den Aufgaben nach §§ 14 und 20 zuständig für
1. |
folgende Aufgaben bei der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen:
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2. |
folgende Aufgaben bei der Registerführung über die Entsorgung von Abfällen:
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3. |
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Absatz 2 KrWG, die Freistellungen nach § 26 a Absatz 1 KrWG sowie die Feststellungen nach § 26 Absatz 3 KrWG, sofern zumindest teilweise gefährliche Abfälle betroffen sind; über einen Antrag nach § 26 Absatz 3 KrWG sind jeweils alle höheren Abfallrechtsbehörden zu unterrichten, sofern auch nicht gefährliche Abfälle betroffen sind, und |
4. |
folgende Aufgaben bei der Verbringung von Abfällen:
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(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für nicht gefährliche Abfälle, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften auf die Entsorgung der Abfälle die Teile 2, 3 oder 4 der Nachweisverordnung entsprechende Anwendung finden.
(3) 1Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Sonderabfallagentur die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und kann die notwendigen Anordnungen treffen; § 19 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 2Im öffentlichen Straßen- und Schiffsverkehr ist neben der Sonderabfallagentur auch der Polizeivollzugsdienst zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften befugt. 3Vor einer Anordnung soll die Sonderabfallagentur die Abfallrechtsbehörde anhören. 4Die Zuständigkeiten der Abfallrechtsbehörden für die in Satz 1 genannten Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt. 5Im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur leisten die für den Abfallerzeuger, Entsorger und Beförderer, Sammler, Makler, Händler zuständigen Behörden Amtshilfe.
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