(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

 

(2) 1Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. 2Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. 3Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. 4Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

 

1.

"EN" für Entsorgungsnachweis,

 

2.

"SN" für Sammelentsorgungsnachweis,

 

3.

"FR" für Freistellung,

 

4.

"RE" für Register.

5In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

 

(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.

 

(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.

 

(5) 1Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. 2Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

 

(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:

A Schleswig-Holstein
B Hamburg
C Niedersachsen
D Bremen
E Nordrhein-Westfalen
F Hessen
G Rheinland-Pfalz
H Baden-Württemberg
I Bayern
K Saarland
L Berlin
M Mecklenburg-Vorpommern
N Sachsen-Anhalt
P Brandenburg
R Thüringen
S Sachsen.

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