(1) 1Der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet seines Landkreises. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.

 

(2) 1Der Landrat führt die Rechts-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Ist in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft beteiligt, so tritt die oberste Rechts-, Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde an seine Stelle. 3Diese entscheidet darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.

 

(3) 1Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten. 2Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. 3Zu diesem Zweck kann er sich bei den anderen Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

 

(4) 1Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums, soweit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde betroffen sind. 2Der Landrat ist in allen Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.

 

(5) 1Die für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und die erforderliche Sachausstattung sind von den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. 2Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das Land dem Landrat im Benehmen mit ihm Landesbedienstete zuteilen. 3Diese können im Einzelfall mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Landkreises beschäftigt werden.

 

(6) Die vom Landrat als allgemeine untere Landesbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

 

(7) 1Mit Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde kann der Landrat zur Erfüllung der Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde einen anderen Landrat oder Oberbürgermeister durch Vereinbarung mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. 2Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem für Landesorganisation zuständigen Ministerium. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Änderung oder Beendigung der Vereinbarung nach Satz 1 entsprechend.

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