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Derartige Abreden sollen Unkosten des Vermieters erfassen, die ihm bei einverständlicher vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrags (z. B. bei vereinbarter Mindestmietzeit) entstehen. In diesem Zusammenhang muss weder ein verschuldeter Vertragsverstoß des Mieters vorliegen noch ein Schadensersatzanspruch. Damit entsteht wiederum die Schwierigkeit der Abgrenzung von einer unzulässigen Vertragsstrafe, wobei im Zweifel § 555 Anwendung findet.

Kritik hat ein RE des OLG Hamburg erfahren, der jedoch nach wie vor für die Rechtsprechung verbindlich ist (OLG Hamburg, RE v. 17.4.1990, 4 U 222/89, ZMR 1990, 270 [271] = WuM 1990, 244 = GE 1990, 601 ff.). Danach ist eine in einem auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrag über Wohnraum vereinbarte Formularklausel wirksam: "Für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand Ihrer vorzeitigen Vertragsauflösung bezahlen Sie eine Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete – Netto/Kalt – ohne besonderen Nachweis des Vermieters." In den Beschlussgründen wird eine Überprüfung der Klausel nach AGBG vorgenommen, die Anwendung des § 550a a. F. abgelehnt. Solange der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf die in seinem Interesse liegende Entlassung aus dem Mietvertrag habe, erscheine es nicht billig, die durch den Mietaufhebungsvertrag verursachten zusätzlichen Kosten dem Mieter aufzuerlegen.

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